Vom 28. Februar 2019
mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen
(ABL. L 62 vom 1.3.2019, S. 1)
Die Europäische Kommission
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel*), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,
*) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Bezeichnungen sind von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgenommen.
Artikel 2
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die in Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates festgelegten Definitionen für Zuckerarten für die menschliche Ernährung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.