Vom 28. Februar 2019
mit Ausnahmen von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel zwecks Verwendung bestimmter allgemeiner Bezeichnungen
(ABL. L 62 vom 1.3.2019, S. 1)


Die Europäische Kommission
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel*), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

*) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:



Artikel 1

Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten allgemeinen Bezeichnungen sind von der Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen ausgenommen.

Artikel 2

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die in Teil A des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG des Rates festgelegten Definitionen für Zuckerarten für die menschliche Ernährung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



ANHANG
Verordnung (EU) 2019_343 der Kommission vom 28. Februar 2019