Vom 16. Mai 2012
zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
(ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1),
zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/686
vom 23. April 2021
(ABl. L 143 vom 27.4.2021, S. 8)
Die Europäische Kommission
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel*), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
*) ABl. L 404 vom 30.12. 2006, S. 9.
in Erwägung nachstehender Gründe:
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25.5.2012, S. 1)
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 536/2013:
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 851/2013:
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 1018/2013:
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 40/2014:
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) Nr. 2015/7:
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2015/2314:
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2016/854:
Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2016/1413:
Erwägungsgründe der Durchführungsverordnung (EU) 2021/686:
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben
(1) Die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die über Lebensmittel gemacht werden dürfen, ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.
(2) Die in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben dürfen gemäß den im Anhang aufgeführten Bedingungen über Lebensmittel gemacht werden.
Artikel 2 Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 14. Dezember 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Anhang
Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben
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