In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2008
(BAnz Nr. 96 vom 1.7.2008, S. 2330),
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 6. Juni 2023
(BAnz AT 10.07.2023 B3)
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform des GKV-Spitzenverbandes
§ 2 Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes
Zweiter Abschnitt: Aufgaben
§ 3 Aufgaben
§ 3a Beteiligung der Krankenkassen an den Erstattungsbetragsverhandlungen gemäß § 130b SGB V
§ 4 Abwicklung im Fall von Schließungen, Auflösungen und Insolvenzen von Krankenkassen, Darlehensaufnahme
§ 4a Finanzielle Hilfen zur Vermeidung der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (§ 265a SGB V in der Fassung des GKV-OrgWG vom 15. Dezember 2008, BGBl. I S. 2426)
Dritter Abschnitt: Organe
§ 5 Organe des GKV-Spitzenverbandes
Vierter Abschnitt: Mitgliederversammlung
Erster Unterabschnitt: Mitgliederversammlung
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 8 Zusammentritt der Mitgliederversammlung
§ 9 Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
§ 10 Ehrenamt und Entschädigung
Zweiter Unterabschnitt: Wahl der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der/des stellvertretenden Vorsitzenden
§ 11 Wahl der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der/des stellvertretenden Vorsitzenden
Dritter Unterabschnitt: Wahl des Verwaltungsrates
§ 12 Wahl des Verwaltungsrates
§ 13 Form, Frist und Inhalt der Vorschlagslisten
§ 14 Listenvertreter/innen
§ 15 Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Verwaltungsrat
§ 16 Listenänderung und Listenergänzung
§ 17 Rücknahme von Vorschlagslisten und Einzelvorschlägen
§ 18 Zulassung der Vorschlagslisten
§ 19 Form
§ 20 Ablauf der Wahlgänge
§ 21 Stimmabgabe
§ 22 Schluss der Wahlhandlung
§ 23 Ungültige Stimmen, Enthaltungen
§ 24 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 25 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Verwaltungsrat
Fünfter Abschnitt: Verwaltungsrat
§ 26 Mitglieder des Verwaltungsrates
§ 27 Ehrenamt und Entschädigung
§ 28 Amtsübernahme, Amtsdauer und Haftung
§ 29 Vorsitz des Verwaltungsrates
§ 30 Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
§ 31 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 32 Sitzungen des Verwaltungsrates
§ 33 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
§ 34 Ausschüsse des Verwaltungsrates
Sechster Abschnitt: Vorstand
§ 35 Vorstand
§ 36 Aufgaben des Vorstandes
§ 37 Fachbeirat
Siebter Abschnitt: Aufbringung und Verwaltung der Mittel
§ 38 Aufbringung und Verwaltung der Mittel
§ 38a Unterstützung bei der Abwicklung von gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben
Achter Abschnitt: Haushalts- und Rechnungswesen
§ 39 Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
§ 40 Prüfung der Jahresrechnung, der Betriebs- und Rechnungsführung sowie der Geschäftsführung
Neunter Abschnitt: Verbindungsstelle
§ 41 Grundlagen
§ 42 Aufgaben
§ 43 Grundsätze der Geschäftsführung
§ 44 Widerspruchsstelle, Einspruchsstelle
§ 45 Zusammenarbeit mit dem Vorstand
Zehnter Abschnitt: Bekanntmachungen und Inkrafttreten
§ 46 Bekanntmachungen
§ 47 Inkrafttreten
Anlage 1:
Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes
Anlage 2:
Finanzhilfenordnung nach § 265a SGB V
Anlage 3:
Ermittlung der Sitze und der Stimmgewichtung der Kassenarten im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes
Anlage 4:
Zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes Verfahren zur Teilnahme von Krankenkassen an den Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b Abs. 1 SGB V
Anlage 5:
Verfahrensordnung zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen nach § 163 SGB V
Erster Abschnitt: Organisation
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Krankenkassen bilden nach § 217a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) den „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt im Rechts- und Geschäftsverkehr den Namen „GKV-Spitzenverband“.
(2) Der GKV-Spitzenverband hat seinen Sitz gemäß § 217e Abs. 1 Satz 3 SGB V in Berlin.
(3) Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
§ 2 Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes
Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes sind alle Krankenkassen im Sinne des § 4 SGB V. Sie werden nachfolgend Mitgliedskassen genannt.
Zweiter Abschnitt: Aufgaben
§ 3 Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes
(1) Der GKV-Spitzenverband erfüllt ab dem 1. Juli 2008 seine gesetzlichen Aufgaben. Die vom GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit abgeschlossenen Verträge einschließlich der Verbindungsstellenvereinbarungen und seine sonstigen Entscheidungen gelten für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes, die Landesverbände der Krankenkassen und die Versicherten. Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.
(2) Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung und mit den Arbeitgebern.
(3) Der GKV-Spitzenverband trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung <SGB IV>).
(4) DerGKV-Spitzenverband trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten.
(5) Im Interesse der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung arbeitet der GKV-Spitzenverband eng mit den Verbänden der Krankenkassen und mit anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens zusammen.
(6) Der GKV-Spitzenverband setzt sich für eine Gesundheitsversorgung ein, welche alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifische Besonderheiten berücksichtigt. Er beachtet diese Ziele bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seiner Verwaltung.
(7) § 34 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte und §§ 212, 214 SGB V in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3a Beteiligung der Krankenkassen an den Erstattungsbetragsverhandlungen gemäß § 130b SGB V
(1) Der GKV-Spitzenverband vereinbart nach § 130b SGB V Erstattungsbeträge für die in dieser Vorschrift genannten Arzneimittel (Verhandlungen). An den Verhandlungen soll jeweils ein Vertreter einer Krankenkasse teilnehmen (§ 130b Abs. 1 Satz 2 SGB V).
(2) Das Nähere zur Teilnahme an den Verhandlungen regelt die Anlage 4. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung. Der GKV-Spitzenverband setzt dieses Verfahren bis spätestens zum 01.01.2015 um. Zur Verhandlung in diesem Sinne gehören die Verhandlungstermine entsprechend der Rahmenverein-barung nach § 130b Abs. 9 SGB V sowie das Schiedsstellenverfahren (§ 130b Abs. 4 SGB V). An diesem Schiedsstellenverfahren kann die von der Krankenkasse entsandte Fachkraft (Abs. 4) als Parteivertreterin teilnehmen.
(3) Der GKV-Spitzenverband informiert die Krankenkasse unverzüglich schriftlich über die ihr zugeordnete Verhandlung unter Angabe des Arzneimittels, für das der Erstattungsbetrag vereinbart werden soll und über die Verhandlungstermine. In Fällen, in denen ein Anhaltspunkt für eine Interessenkollision einer Krankenkasse im Hinblick auf die ihr zugeordnete Verhandlung besteht, informiert diese Krankenkasse unverzüglich den GKV-Spitzenverband. Der GKV-Spitzenverband entscheidet, ob eine Interessenkollision besteht. Im Fall einer von ihm angenommenen Interessenkollision teilt er das der betroffenen Krankenkasse mit.
(4) Die einer Verhandlung eines Erstattungsbetrages zugeordnete Krankenkasse entsendet einen mit Fragen der Arzneimittelversorgung befassten Beschäftigten oder ein Mitglied des Vorstandes (im Folgenden nur noch „Fachkraft “). Für den Fall, dass die entsandte Fachkraft an einem Verhandlungstermin verhindert ist, benennt die der Verhandlung zugeordnete Krankenkasse eine weitere Fachkraft als Stellvertreterin. Andere Stellvertretungen sind unzulässig. Das Nähere ist in der Anlage 4 geregelt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Interessenkollision liegt insbesondere vor, wenn private oder persönliche Interessen der Fachkraft ihre unparteiische und objektive Mitwirkung beeinträchtigen oder beinträchtigen können. Private oder persönliche Interessen umfassen jeden möglichen Vorteil für die Fachkraft selbst, ihre Familie/Lebenspartner, sonstige Verwandte oder andere ihr nahestehende Personen. Ein Interessenkonflikt kann deshalb auch dann vorliegen, wenn ei-ne Institution oder Person, in deren finanzieller Abhängigkeit die Fachkraft oder eine andere ihr nahestehende Person stehen, durch ein aus der Verhandlung möglicherweise resultierendes Ergebnis bevorteilt wäre. Der GKV-Spitzenverband entscheidet, ob eine Interessenkollision besteht. In diesem Fall entsendet die Krankenkasse eine andere Fachkraft oder verzichtet auf die Teilnahme.
(5) Die von einer Krankenkasse zur Teilnahme an der jeweiligen Verhandlung entsandte Fachkraft erhält rechtzeitig alle für die Verhandlungen erforderlichen Unterlagen. Sie ist zur Vertraulichkeit über den Gang der Verhandlung und die im Rahmen der Verhandlung bekannt gewordenen Unterlagen und Tatsachen verpflichtet. Die Vertraulichkeit ist auch gegenüber Beschäftigten, Mitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen der jeweiligen Krankenkasse zu wahren. Der Bericht der entsandten Fachkraft gegenüber dem Vorstand der zugeordneten Krankenkasse ist zulässig. Die entsandte Fachkraft und im Vertretungsfall ihr Stellvertreter geben schriftlich jeweils vor Beginn des für sie ersten Verhandlungstermins eine vom GKV-Spitzenverband formulierte Vertraulichkeitserklärung ab. Der Vorstand der zugeordneten Krankenkasse ist ebenfalls zur Vertraulichkeit im Umfang der Sätze 2 und 3 und der abgegebenen Vertraulichkeitserklärung verpflichtet. Er gibt ebenfalls vor Beginn des ersten Verhandlungstermins eine vom GKV-Spitzenverband formulierte Vertraulichkeitserklärung ab. Ein Verstoß gegen das Vertraulichkeitsgebot kann zu einem Ausschluss der Krankenkasse von der Teilnahme an den weiteren Verhandlungen für das Arzneimittel führen. Der GKV-Spitzenverband entscheidet darüber durch Vorstandsbeschluss.
(6) Die von einer Krankenkasse zur Teilnahme an der jeweiligen Verhandlung entsandte Fachkraft bringt Informationen, praktische Erfahrungen und Einschätzungen aus dem operativen Geschäft der Krankenkasse in die Ver-handlung ein. Sie hält sich an die gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband festgelegte Verhandlungslinie und unterstützt diese. Die entsandte Fachkraft kann durch Vorstandsbeschluss von der Teilnahme an den weiteren Verhandlungsterminen für das betreffende Arzneimittel ausgeschlossen werden, wenn sie von der festgelegten Verhandlungslinie abweicht. Der GKV-Spitzenverband allein verantwortet das Aufgabengebiet der Erstattungsbetragsverhandlungen. Er ist insbesondere für die Vertretung und Darstellung des Verhandlungsergebnisses zuständig und verantwortlich.
(7) Erscheint zu einem Verhandlungstermin trotz Einladung keine Fachkraft der einer Verhandlung zugeordneten Krankenkasse, bricht die Fachkraft die Verhandlung ab oder wird sie von der Verhandlung ausgeschlossen, kann gleichwohl verhandelt werden.
§ 4 Abwicklung im Fall von Schließungen, Auflösungen und Insolvenzen von Krankenkassen, Darlehensaufnahme
(1) Der GKV-Spitzenverband erfüllt die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bei der Abwicklung im Fall von Schließungen, Auflösungen oder Insolvenzen von Krankenkassen.
(2) Die Aufteilung und Geltendmachung der Verpflichtungen im Fall von Schließungen oder Insolvenzen erfolgt durch den Vorstand nach der „Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse“ (BGBl. I 2010, S. 2), in der jeweils gültigen Fassung. Im Fall der Auflösung einer Krankenkasse gilt Satz 1 und die „Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse“ (BGBl. I 2010, S. 2) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4a Vorübergehende finanzielle Hilfen (§ 164 SGB V in der Fassung des GKV-FKG vom 22. März 2020, BGBI. I S. 604)
(1) Der GKV-Spitzenverband kann vorübergehende finanzielle Hilfen gewähren, um zur Abwendung von Haftungsrisiken für notwendig erachtete Vereinigungen zu erleichtern bzw. zu ermöglichen oder um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse zu erhalten.
(2) Der Antrag auf Gewährung von finanziellen Hilfen nach Absatz 1 kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, die für die Krankenkasse zuständig ist (§ 90 SGB IV), deren Schließung oder Insolvenz durch die Vereinigung vermieden bzw. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden soll.
(3) 1Der GKV-Spitzenverband macht die zur Finanzierung der Hilfen erforderlichen Mittel und Beträge durch Bescheid bei seinen Mitgliedskassen mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse geltend. 2Die Finanzierungsbeteiligung gilt gleichermaßen für die Hilfe empfangende Krankenkasse bei einer Finanzhilfe nach § 164 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V.
3Näheres über Voraussetzungen, Art, Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfen regelt die Anlage 2. 4Sie ist Bestandteil der Satzung.
§ 4b Verfahren zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen
1Der GKV-Spitzenverband nimmt die Aufgaben nach § 163 SGB V in der Fassung des GKV-FKG vom 22. März 2020, BGBI. I S. 604 wahr. 2Er hat die Verfahrensordnung nach § 163 Absatz 2 SGB V der genannten Gesetzesfassung in Anlage 5 veröffentlicht.
Dritter Abschnitt: Organe
§ 5 Organe des GKV-Spitzenverbandes
Organe des GKV-Spitzenverbandes sind die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.
Vierter Abschnitt: Mitgliederversammlung
Erster Unterabschnitt: Mitgliederversammlung
§ 6 Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) 1Bei dem GKV-Spitzenverband wird eine Mitgliederversammlung gebildet. 2Die Amtszeit der Mitglieder der Mitgliederversammlung beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung mit der ersten Mitgliederversammlung nach den Wahlen, auf der ein/e neue/r Vorsitzende/r der Mitgliederversammlung sowie deren/dessen Stellvertreter/in sowie ein neuer Verwaltungsrat zu wählen sind (ordentliche Mitgliederversammlung). 3In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitgliedskasse jeweils eine/n Vertreter/in der Versicherten und der Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung. 4Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, entsendet jeweils zwei Vertreter/innen der Versicherten aus ihrem Verwaltungsrat. 5Die Landwirtschaftliche Krankenkasse entsendet jeweils eine/einen Vertreterin/Vertreter der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber aus ihrem ehrenamtlichen Vorstand oder ihrer Vertreterversammlung in die Gruppe der Arbeitgeber. 6Immer wenn im Folgenden von Arbeitgebervertreterinnen oder Arbeitgebervertretern gesprochen wird, dann sind davon auch die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte erfasst.
(2) Spätestens drei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes oder der Geschäftsführung der Mitgliedskasse gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes die beiden Vertreter/innen der jeweiligen Kasse sowie für den Verhinderungsfall jeweils eine/n Stellvertreter/in zu benennen und zugleich zu bestätigen, dass diese als ordentliche Mitglieder dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand oder der Vertreterversammlung der Kasse angehören. Für eine Betriebskrankenkasse, deren Verwaltungsrat als ordentliches Mitglied nur ein/e Arbeitgeber/in oder deren/dessen Vertreter/in angehört, kann als Stellvertreter/in auch ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates benannt werden.
(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens einer Vertreterin oder eines Vertreters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters einer Mitgliedskasse aus der Mitgliederversammlung oder im Falle einer Vereinigung von Krankenkassen ist dem/der Vorsitzenden der Mitgliederversammlung unter den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Voraussetzungen ein/e neue/r Vertreter/in zu benennen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat die ihr durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben.
§ 8 Zusammentritt der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt auf Einladung ihrer/ihres Vorsitzenden zusammen, wenn
1. sich die Organe des GKV-Spitzenverbandes aufgrund von Sozialwahlen in einer ordentlichen Mitgliederversammlung neu konstituieren müssen,
2. der Verwaltungsrat beschließt, seinen jährlichen Bericht an die Mitglieder der Mitgliederversammlung durch die alternierenden Vorsitzenden aus wichtigem Grund mündlich abzugeben oder
3. der Verwaltungsrat in einer Angelegenheit, die in seine Regelungskompetenz fällt, ein Votum der Mitgliederversammlung einholen möchte.
§ 9 Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(1) Soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes vorschreibt, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitgliedskassen ordnungsgemäß geladen sind und jeweils die Mehrheit der Versichertenvertreter/innen und der Arbeitgebervertreter/innen anwesend und stimmberechtigt ist. Der/Die Vorsitzende der Mitgliederversammlung stellt die Beschlussfähigkeit vor Eintritt in die Tagesordnung fest. Wird im Verlauf der Sitzung die Beschlussfähigkeit von einem Mitglied der Mitgliederversammlung bezweifelt, so ist diese erneut zu prüfen und ggf. die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Die Feststellung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Das Nähere zum Gegenstand und zum Ablauf der Sitzungen der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Ehrenamt und Entschädigung
(1) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter/innen haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes der Mitgliederversammlung (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV).
(2) Für die Entschädigungsregelung gilt § 41 SGB IV entsprechend. Für die Erstattung regelt das Nähere die als Anlage 1 beigefügte Entschädigungsregelung, die Bestandteil der Satzung ist.
Zweiter Unterabschnitt: Wahl der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der/des stellvertretenden Vorsitzenden
§ 11 Wahl der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der/des stellvertretenden Vorsitzenden
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende müssen verschiedenen Gruppen und sollen verschiedenen Kassenarten angehören; sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorsitz der Mitgliederversammlung wechselt unter gegenseitiger Stellvertretung von Sitzung zu Sitzung.
(2) 1Die Mitgliedskassen können bis zu drei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung der/dem bisherigen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für die Wahl der/des neuen Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden benennen. 2Vorgeschlagen werden kann nur eine Person, die als ordentliche/r Vertreter/in einer Mitgliedskasse für die Mitgliederversammlung benannt wird. 3Der Vorschlag soll insbesondere Angaben zur Person und zur bisherigen Tätigkeit in der Sozialversicherung enthalten. 4Die/Der bisherige Vorsitzende der Mitgliederversammlung soll die Mitgliedskassen über die Bewerber/innen anhand der eingereichten Unterlagen informieren. 5Die Mitgliedskassen können bis zu drei Wochen vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung der/dem bisherigen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung geeignete Kandidaten für die Wahl der/des neuen Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden benennen. 6Vorgeschlagen werden kann nur eine Person, die als ordentliche/r Vertreterin/ Vertreter einer Mitgliedskasse für die Mitgliederversammlung benannt wird. 7Der Vorschlag soll insbesondere Angaben zur Person und zur bisherigen Tätigkeit in der Sozialversicherung enthalten. 8Die/Der bisherige Vorsitzende der Mitgliederversammlung soll die Mitgliedskassen über die Bewerberinnen/Bewerber anhand der eingereichten Unterlagen informieren. 9Diese Information erfolgt in der Regel in elektronischer Form.
(3) Die/Der bisherige Vorsitzende der Mitgliederversammlung oder die/der bisherige stellvertretende Vorsitzende entscheidet darüber, ob die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende durch Handzeichen, schriftlich oder mit Hilfe elektronischer Stimmgeräte gewählt werden sollen.
(4) Die/Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung der Mitgliederversammlung. Wird schriftlich gewählt, lässt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die erforderlichen Stimmzettel ausgeben. Wird mit Hilfe elektronischer Stimmgeräte gewählt, lässt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung die erforderlichen Stimmgeräte ausgeben.
(5) 1Für die Mitgliedskasse kann nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. 2Die einheitliche Stimmabgabe erfolgt durch die/den Versichertenvertreter/in oder die/den Arbeitgebervertreter/in der anwesenden Mitgliedskasse. 3Im Fall der Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, erfolgt die einheitliche Stimmabgabe durch einen ihrer beiden Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter, im Fall der Landwirtschaftlichen Krankenkasse durch einen ihrer beiden Vertreterinnen/Versichertenvertreter. 4Im Fall der Ersatzkassen, deren Verwaltung nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, erfolgt die einheitliche Stimmabgabe durch einen ihrer beiden Versichertenvertreter/innen, im Fall der Landwirtschaftlichen Krankenkasse durch einen ihrer beiden Vertreter/innen.
(6) Die Wahl der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen. Erhält in zwei Wahlgängen kein Mitglied die Mehrheit der satzungsmäßigen Mitgliederzahl, ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Das Wahlergebnis wird von der/vom bisherigen Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuss ermittelt und von der/vom bisherigen Vorsitzenden bekannt gegeben. Diese/r fordert die/den Gewählte/n zur Erklärung darüber auf, ob sie/er die Wahl annehme. Erklärt die/der Gewählte, dass sie/er die Wahl annehme, übergibt ihr/ihm die/der bisherige Vorsitzende den Vorsitz der Mitgliederversammlung.
(8) Für die Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und 7 Satz 1 und 2 entsprechend.
(9) Beim vorzeitigen Ausscheiden der/des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt die Neuwahl regelmäßig im schriftlichen Verfahren.
Dritter Unterabschnitt: Wahl des Verwaltungsrates
§ 12 Wahl des Verwaltungsrates
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes.
(2) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung weist die Mitgliedskassen durch schriftliche Einladung auf die Wahlen zum Verwaltungsrat hin und fordert sie gleichzeitig auf, geeinigte Listen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (im Folgenden auch: Mitgliedergruppe) für die von diesen gemeinsam in den Verwaltungsrat zu wählenden Versicherten- und Arbeitgebervertreter, sowie der weiteren Kassenarten bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung einzureichen.
(3) Mit der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass jede Mitgliedskasse bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung Einzelvorschläge einreichen kann, wenn und soweit die Krankenkassen der betreffenden Kassenart sich nicht auf geeinigte Listen verständigen können.
(4) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung und ihr/sein Stellvertreter bzw. ihre/seine Stellvertreterin lassen zur Ergänzung des Verwaltungsrates (§ 26 Abs. 4) außerhalb von Sitzungen schriftlich abstimmen. Dazu schreibt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung den Vorstand oder die Geschäftsführung der Kassen unter Beifügung der Abstimmungsunterlagen an, mit der Bitte, die schriftlichen Erklärungen ihrer Vertreter/innen in der Mitgliederversammlung zum Gegenstand der Abstimmung einzuholen und an die/den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zurückzuleiten. Für die schriftliche Abstimmung ist der Gegenstand der Beschlussfassung näher zu erläutern und eine Frist von sechs Wochen zu setzen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Abstimmungsaufforderung bei den Kassen zu laufen.
§ 13 Form, Frist und Inhalt der Vorschlagslisten
(1) Für die Wahl zum Verwaltungsrat sollen von jeder Kassenart gemeinsame Vorschlagslisten gemäß § 217c Abs. 3 Satz 2 SGB V mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten für ihre Kassenart (geeinigte Listen) getrennt nach Vertreterinnen bzw. Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie jeweils getrennt nach deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern erstellt werden. Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 % weibliche und 40 % männliche Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten. Außerdem muss eine geeinigte Liste mindestens so viele Kandidatinnen bzw. Kandidaten enthalten, wie Verwaltungsratsmitglieder bzw. Stellvertreter/innen zu wählen sind. Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten sollen mit Familiennamen und Vornamen aufgeführt werden. Übersteigt die Anzahl der Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Wahl der ordentlichen Verwaltungsratsmitglieder auf der geeinigten Liste die Mindestzahl nach Satz 2 nicht, ist eine persönliche Stellvertretung mit einer/einem ersten Stellvertreter/in und einer/einem zweiten Stellvertreter/in zulässig. Die/Der erste Stellvertreter/in und die/der zweite Stellvertreter/in werden gemeinsam gewählt. Ist eine persönliche Stellvertretung nicht vorgesehen oder nicht zulässig, können bis zu vier stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder mehr gewählt werden, als ordentliche Mitglieder zu wählen sind.
(2) Zum Nachweis der Einigung auf eine geeinigte Liste einer Kassenart muss die Vorschlagsliste von allen Vorsitzenden der Verwaltungsräte oder der ehrenamtlichen Vorstände oder der Vertreterversammlungen, alternativ von deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern, der jeweiligen Kassenart unterzeichnet sein. Die Mitgliedskassen können auch durch die Vorsitzenden der Verwaltungsräte oder der ehrenamtlichen Vorstände oder der Vertreterversammlung ihre jeweiligen Verbände für die Erstellung und Einreichung einer geeinigten Liste nach Absatz 1 Satz 1 bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bei Einreichung der Liste nachzuweisen.
(3) Kommt eine geeinigte Liste einer Kassenart nicht zustande, kann jede Mitgliedskasse der Kassenart nach § 217c Abs. 3 Satz 4 und 6 SGB V eine/n Versichertenvertreter/in und eine/n Arbeitgebervertreter/in sowie jeweils eine/n Stellvertreter/in als Kandidatin bzw. Kandidaten für den Verwaltungsrat vorschlagen. Die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, können bis zu drei Versichertenvertreter/innen und drei Stellvertreter/innen vorschlagen. Eine persönliche Stellvertretung ist unzulässig. Absatz 1 Satz 6 gilt. Der Vorschlag muss von der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder des ehrenamtlichen Vorstandes oder der Vertreterversammlung, alternativ von deren/dessen Stellvertreter/in, unterzeichnet sein. Für die Einreichung von Einzelvorschlägen durch einen Verband gilt Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechend. Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung fasst die Einzelvorschläge zu Vorschlagslisten getrennt nach Vertreterinnen bzw. Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber sowie jeweils getrennt nach deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern zusammen. Absatz 1 Satz 3 gilt.
(4) 1Die geeinigten Listen nach Absatz 1 sind spätestens drei Wochen und die Vorschläge nach Absatz 3 sind spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag bei der/beim Vorsitzenden der Mitgliederversammlung einzureichen. 2Den geeinigten Listen und den Einzelvorschlägen sind in elektronischer Form Angaben zur Person der Kandidatinnen und der Kandidaten und zu ihrer bisherigen Tätigkeit (insbesondere in der Sozialversicherung) beizufügen. 3Der/Die Vorsitzende der Mitgliederversammlung kann die Angaben zur Person in geeigneter Weise zusammenfassen.
(5) Den geeinigten Listen und den Einzelvorschlägen sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen bzw. Kandidaten beizufügen. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder des ehrenamtlichen Vorstandes einer Mitgliedskasse oder der Vertreterversammlung, alternativ deren/dessen Stellvertreter/in, oder der bevollmächtigte Verband muss schriftlich bestätigen, dass die jeweilige Kandidatin bzw. der jeweilige Kandidat auf den geeinigten Listen oder für den Einzelvorschlag Mitglied des Verwaltungsrates oder des ehrenamtlichen Vorstandes oder der Vertreterversammlung ihrer/seiner Mitgliedskasse sind. Fehlen die nach den Sätzen 1 und 2 beizubringenden Erklärungen nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten von der geeinigten Liste oder vom Einzelvorschlag zu streichen und Gelegenheit zur Nachbenennung zu geben, wenn durch die Streichung die erforderliche Kandidatenzahl nach § 26 Abs. 4 nicht mehr erreicht wird.
(6) Erklärungen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 können nicht zurückgenommen werden. § 17 bleibt unberührt.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gemeinsam in den Verwaltungsrat zu wählenden Versicherten- und Arbeitgebervertreter bzw. bei der Wahl ihrer Stellvertreter.
§ 14 Listenvertreter/innen
(1) Die Kandidatinnen bzw. Kandidaten einer geeinigten Liste müssen jeweils eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in benennen, die/der berechtigt ist, der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung gegenüber alle Erklärungen abzugeben, die die Vorbereitung und Durchführung der Wahl betreffen und solche Erklärungen von der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung entgegenzunehmen. Für die geeinigten Listen einer Kassenart oder die gemeinsame Liste der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen kann auch dieselbe/derselbe Vertreter/in einschließlich ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihres/seines Stellvertreters für zwei oder mehrere Listen benannt werden. Für die auf Grund der nach § 13 Abs. 3 eingereichten Einzelvorschläge erstellte Vorschlagsliste bestimmt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung eine/n Vertreter/in und eine/n Stellvertreter/in.
(2) Die/Der Vertreter der Vorschlagsliste hat ihre/seine Erklärungen schriftlich abzugeben oder zu bestätigen. Sie sind eigenhändig zu unterschreiben. Bei Erklärungen, die gemeinsam abzugeben sind, müssen alle erforderlichen Unterschriften unmittelbar aufeinander folgen. Zur Wahrung von Fristen können die Erklärungen auch elektronisch übermittelt werden, wenn die Originale unverzüglich nachgereicht werden.
(3) 1Entscheidungen der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bezüglich der Vorschlagslisten sind der/dem Vertreter der Vorschlagsliste oder, falls diese/r nicht erreichbar ist, der/dem Stellvertreter/in bekannt zu geben und bei mündlicher Bekanntgabe auf ihr/sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. 2Die/Der Vertreter/in der Vorschlagsliste informiert die Kandidatinnen und die Kandidaten ihrer/seiner Vorschlagsliste bzw. ihrer/seiner Vorschlagslisten über Entscheidungen der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung.
(4) Ist die/der Vertreter/in einer Vorschlagsliste verhindert oder ausgeschieden, übt die/der Stellvertreter/in die der/dem Vertreter/in der Vorschlagsliste zustehenden Befugnisse aus; von ihr/ihm abgegebene Erklärungen sind wirksam, auch wenn zu dem Zeitpunkt, in dem sie der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zugehen, die Verhinderung der Vertreterin bzw. des Vertreters der Vorschlagsliste nicht mehr besteht oder ein/e neue/r Vertreter/in benannt ist.
§ 15 Voraussetzungen der Wählbarkeit in den Verwaltungsrat
(1) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Verwaltungsrat müssen ordentliche Mitglieder des Verwaltungsrates, des ehrenamtlichen Vorstandes oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse sein. Stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder, Stellvertreter/innen des ehrenamtlichen Vorstandes oder stellvertretende Mitglieder einer Vertreterversammlung sind nicht wählbar. Vertreter/innen der Mitgliedskasse in der Mitgliederversammlung können zugleich auch in den Verwaltungsrat gewählt werden. Eine gleichzeitige Kandidatur als ordentliches Mitglied und als stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrates ist zulässig, sofern die Liste der Stellvertreter/innen auch ohne diese gleichzeitigen Kandidaturen die Mindestkandidatenzahl nach § 217c Abs. 3 Satz 2 SGB V aufweist. Wird die/der doppelt Nominierte bereits als ordentliches Mitglied gewählt, ist sie/er von der Stellvertreterliste zu streichen.
§ 16 Listenänderung und Listenergänzung
(1) Soll die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten in einer Vorschlagsliste oder in einem Einzelvorschlag vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden, muss die Vorschlagsliste oder der Einzelvorschlag, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, zurückgenommen und form- und fristgerecht neu eingereicht werden.
(2) Wird vor einer Entscheidung der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung über die Zulassung der Vorschlagsliste oder des Einzelvorschlags bekannt, dass ein/e Kandidat/in gestorben ist oder am Tag der Wahlausschreibung nicht wählbar war oder anschließend die Wählbarkeit verloren hat, ist die/der Kandidat/in zu streichen. Die betroffene Mitgliedskasse kann der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung bis zu der Zulassung der Vorschlagsliste oder des Einzelvorschlags eine andere Kandidatin bzw. einen anderen Kandidaten benennen. Anschließend ist nur dann Gelegenheit zur Nachbenennung zu geben, wenn die erforderliche Kandidatenzahl nach § 26 Abs. 4 nicht erreicht wird.
§ 17 Rücknahme von Vorschlagslisten und Einzelvorschlägen
(1) Eine geeinigte Liste kann nur durch gemeinsame Erklärung derjenigen zurückgenommen werden, die nach § 13 Abs. 2 die Liste unterzeichnet haben, solange die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung nicht über die Zulassung der Liste entschieden hat. Satz 1 gilt entsprechend für eingereichte Einzelvorschläge nach § 13 Abs. 3.
(2) Mit Zustimmung der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden kann ein Einzelvorschlag auch nach der Zulassung zurückgenommen werden.
§ 18 Zulassung der Vorschlagslisten
(1) 1Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung entscheidet unverzüglich nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 13 Absatz 4) über die Zulassung sämtlicher geeinigter Listen und Einzelvorschläge. 2Bei Mängeln der geeinigten Listen oder der Einzelvorschläge soll die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung eine Nachfrist zur Behebung der Mängel setzen. 3Diese beträgt für die geeinigten Listen fünf Arbeitstage und für die Einzelvorschläge drei Arbeitstage. 4Nach Zulassung der geeinigten Listen und der Einzelvorschläge sind diese unverzüglich den Mitgliedskassen bekannt zu geben. 5Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung soll die Mitgliedskassen über die Kandidatinnen bzw. Kandidaten auf den zugelassenen geeinigten Listen und den Einzelvorschlägen anhand der nach § 13 Absatz 4 Satz 2 eingereichten Unterlagen informieren. 6Diese Information erfolgt in der Regel in elektronischer Form.
(2) Ungültig ist eine geeinigte Liste, die
1. nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der/beim Vorsitzenden der Mitgliederversammlung eingeht oder
2. die unter einer Bedingung eingereicht worden ist.
Für die Einzelvorschläge gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung hat geeinigte Listen oder Einzelvorschläge zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die nicht innerhalb der nach Absatz 1 Satz 2 eingeräumten Nachfrist behoben worden sind. Entspricht eine geeinigte Liste oder ein Einzelvorschlag hinsichtlich einzelner Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht den Anforderungen eines Gesetzes oder dieser Satzung, sind die Namen dieser Kandidatinnen bzw. dieser Kandidaten aus der geeinigten Liste oder dem Einzelvorschlag zu streichen. Gelegenheit zur Nachbenennung ist nur zu geben, wenn dann auf der jeweiligen Vorschlagsliste die erforderliche Kandidatenzahl nach § 26 Abs. 4 nicht mehr erreicht wird.
(4) 1Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung teilt jeder/jedem Vertreterin/Vertreter der geeinigten Listen unverzüglich schriftlich in der Regel auch in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) mit,
1. ob ihre/seine geeinigte Liste/Listen zugelassen ist und
2. welche Kandidatinnen bzw. Kandidaten auf ihrer/seiner zugelassenen geeinigten Liste/n gestrichen worden sind und aus welchen Gründen dies erfolgte. Auf Absatz 3 Satz 3 ist gegebenenfalls hinzuweisen.
2Satz 1 gilt für die Einzelvorschläge entsprechend.
§ 19 Form
Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, können Erklärungen und Mitteilungen im Zusammenhang mit der Wahl der/des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung und der Wahl des Verwaltungsrats auch in elektronischer Form übermittelt werden.
§ 20 Ablauf der Wahlgänge
(1) 1Für die Wahl des Verwaltungsrats wird ein elektronisches Wahlverfahren eingesetzt. 2Der Wahlausschuss kann bestimmen, dass hiervon im Einzelfall abgewichen wird.
(2) Die Vertreter/innen der Mitgliedskassen wählen die Kandidatinnen bzw. Kandidaten von den Vorschlagslisten. Dabei wählen jeweils alle Versichertenvertreter/innen der verschiedenen Kassenarten die zu wählenden Versichertenvertreter/innen nach § 26 Abs. 4. Alle Arbeitgebervertreter/innen der verschiedenen Kassenarten wählen jeweils die zu wählenden Arbeitgebervertreter/innen nach § 26 Abs. 4. Dies gilt entsprechend für die Wahl der Stellvertreter/innen.
§ 21 Stimmabgabe
1In Bezug auf eine versichertenseitige oder arbeitgeberseitige Vorschlagsliste hat jedes wahlberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung so viele Stimmen, wie der vorschlagenden Kassenart oder der Gruppe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse insoweit Sitze zustehen; weniger Stimmen können abgegeben werden. 2Im Fall der persönlichen Stellvertretung nach § 13 Abs. 1 Satz 4 und 5 hat die/der Vertreter/in einer Mitgliedskasse in Bezug auf eine/n erste/n Stellvertreter/in und eine/n zweite/n Stellvertreter/in nur eine Stimme. 3Bei der Listenvertretung hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Stellvertreter/innen gewählt werden können. 4Ein/e Vertreter/in der Mitgliedskasse, die/der auch Kandidat/in für den Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes ist, kann sich auf der Vorschlagsliste selber wählen. 5Unzulässig ist, mehrere Stimmen für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten auf einer Vorschlagsliste abzugeben. 6Eine Übertragung der Stimmen auf eine/n andere/n Vertreter/in ist unzulässig. 7Die Stimmabgabe erfolgt nicht geheim.
§ 22 Schluss der Wahlhandlung
Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung fordert letztmalig zur Abgabe der Stimmen auf. Sodann erklärt sie/er die Wahlhandlung für geschlossen.
§ 23 Ungültige Stimmen, Enthaltungen
(1) Ungültig ist die Stimmabgabe, wenn
1. sie keiner/keinem wahlberechtigten Vertreter/in einer Mitgliedskasse zugeordnet werden kann,
2. sie einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
3. sie andere als die zugelassenen Vorschlagslisten bezeichnet,
4. sie den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
5. sie nicht rechtzeitig abgegeben wurde,
6. für eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten mehrere Stimmen abgegeben wurden,
7. für die Vorschlagsliste mehr Stimmen abgegeben wurden, als gemäß § 21 für sie abgegeben werden durften oder
8. sie nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches strafbar ist.
(2) Nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen und werden wie diese nicht berücksichtigt (§ 64 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV): einfache Abstimmungsmehrheit).
§ 24 Ermittlung des Wahlergebnisses
(2) Das Nähere zur Ermittlung des Wahlergebnisses, zur Besetzung des Wahlausschusses und über die Niederschrift regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 25 Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl zum Verwaltungsrat
(1) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung stellt das Wahlergebnis fest.
(2) Das Wahlergebnis wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit erhält nach der Mitgliederversammlung eine Abschrift der Niederschrift über die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Der Faktor für das Gewicht der Stimme nach § 217c Abs. 5 SGB V kann auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet werden. Gewählt ist, wer die höchste der nach § 217c Abs. 4 SGB V gewichteten, abgegebenen Stimmzahl erhält. Dabei sind so viele Kandidatinnen und Kandidaten mit Höchstzahlen gewählt, wie Sitze über die jeweilige Vorschlagsliste entsprechend § 26 Abs. 4 und § 217c Abs. 5 SGB V i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 7 zu besetzen sind.
Fünfter Abschnitt: Verwaltungsrat
§ 26 Mitglieder des Verwaltungsrates
(1) Bei der Ermittlung der Sitze des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes ist zu berücksichtigen, dass
- der Verwaltungsrat aus höchstens 52 Mitgliedern besteht (§ 217c Abs. 1 Satz 1 SGB V),
- für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen sowie die gemeinsamen Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse paritätisch Versichertenvertreter und Arbeitgebervertreter zu wählen sind (§ 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 SGB V),
- für Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu wählen sind (§ 217c Abs. 2 Satz 2 SGB V),
- sich die Verteilung der Sitze nach den bundesweiten Versichertenzahlen zum 1. Januar des Kalenderjahres bestimmt, in dem die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt (§ 217c Abs. 1 Satz 6 SGB V), wobei die Verteilung der Sitze zur größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart führen muss (§ 217c Abs. 2 Satz 4 SGB V).
(2) Bei der Ermittlung der Stimmgewichtung ist zu berücksichtigen, dass
- durch die Stimmgewichtung insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern im Verwaltungsrat hergestellt werden muss (§ 217c Abs. 2 Satz 3 SGB V),
- die Stimmgewichtung zur größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der jeweiligen Kassenart nach § 217c Abs. 1 Satz 6 SGB V führen muss (§ 217c Abs. 2 Satz 4 SGB V).
(3) Die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden durch das in Anlage 3 beschriebene Verfahren umgesetzt.
(4) Aus der Berechnung nach den Abs. 1 bis 3 und der Anlage ergibt sich für die 4. Wahlperiode die folgende Sitzverteilung: Der Verwaltungsrat hat 51 Mitglieder. Davon werden für
- die Allgemeinen Ortskrankenkassen 9 Versichertenvertreter/innen und 9 Arbeitgebervertreter/innen,
- die Ersatzkassen 15 Versichertenvertreter/innen und 4 Arbeitgebervertreter/innen,
- die Betriebskrankenkassen 4 Versichertenvertreter/innen und 4 Arbeitgebervertreter/innen,
- die Innungskrankenkassen 2 Versichertenvertreter/innen und 2 Arbeitgebervertreter/innen,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftliche Krankenkasse gemeinsam 1 Versichertenvertreter/in und 1 Arbeitgebervertreter/in
durch die Mitgliederversammlung im Wahlverfahren gemäß §§ 12 bis 25 gewählt.
(5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat mindestens eine/n Stellvertreter/in. Bei mehreren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ergibt sich die Art der Stellvertretung aus den gewählten Vorschlagslisten gemäß § 13 Abs. 1 und 3. Bei einer Listenvertretung kann die Reihenfolge der Stellvertreter bereits durch die Aufstellung auf einer geeinigten Liste festgelegt werden. Sofern die Reihenfolge nicht festgelegt wird oder bei nicht geeinigten Listen bestimmen die ordentlichen Mitglieder, die durch diese Stellvertreter/innen vertreten werden, einstimmig die Reihenfolge. Wird der/dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nicht bis spätestens eine Woche vor der ersten Sitzung des Verwaltungsrates dies mitgeteilt, bestimmt sich die Reihenfolge nach den Wahlergebnissen der Stellvertreter/innen.
(6) Ein Mitglied, das verhindert ist, wird durch eine/n Stellvertreter/in in der Reihenfolge gemäß Absatz 2 vertreten. Im Falle einer am Tag der Sitzung kurzfristig eingetretenen Verhinderung, die sowohl die Teilnahme des Mitgliedes als auch die einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters ausschließt, kann das Stimmrecht durch das Mitglied oder die/den Stellvertreter/in auf ein anderes Mitglied aus derselben Gruppe übertragen werden.
(7) Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitgliedes im Verwaltungsrat vorzeitig, tritt bis zur Ergänzung des Organs an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes ein/e Stellvertreter/in in der Reihenfolge gemäß Absatz 2. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder die/der alternierende Vorsitzende informieren die/den Vorsitzende/n der Mitgliederversammlung, die/der die Kassenart oder die Mitgliedergruppe des ausgeschiedenen Mitgliedes auffordert, innerhalb von vier Wochen einen einvernehmlichen Vorschlag für die Wahl eines neuen Mitgliedes einzureichen. Es gelten die Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 2 und Abs. 5 bis 7 und § 15 entsprechend. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag der Kassenart oder Mitgliedergruppe innerhalb der Frist nach Satz 2 zustande, stellt die/der Vorsitzende der Mitgliederversammlung diesen im schriftlichen Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Gruppe der Mitgliederversammlung zur Wahl. Kommt innerhalb der Frist nach Satz 2 kein einvernehmlicher Vorschlag zustande, kann jede Kasse dieser Kassenart oder dieser Mitgliedergruppe einen Einzelvorschlag binnen zwei Wochen einreichen. Es gelten die Bestimmungen gemäß § 13 Abs. 3, 4 Satz 2 und Abs. 5 bis 7 und § 15 entsprechend. Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung fasst diese Einzelvorschläge in einer Liste zusammen und stellt sie im schriftlichen Verfahren gemäß § 12 Abs. 4 den Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Gruppe der Mitgliederversammlung zur Wahl. Die §§ 23 bis 25 gelten entsprechend.
(8) Ist die maximale Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen nach § 13 Abs. 1 Satz 6 nicht erreicht, kann auch während der laufenden Wahlperiode eine Ergänzung der Liste der Stellvertreter und Stellvertreterinnen bis zur maximalen Anzahl nach § 13 Abs. 1 Satz 6 erfolgen. Hierzu reicht die Kassenart oder Mitgliedergruppe einen einvernehmlichen Vorschlag für die Ergänzung der Stellvertreter/Stellvertreterinnen beim Vorsitzenden/bei der Vorsitzenden des Verwaltungsrates ein. Für die Wahl der zusätzlichen Stellvertreter und Stellvertreterinnen gelten die Bestimmungen in § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1, 2, 4 Satz 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 15 und 23 bis 25 entsprechend.
(9) Bei einer Abstimmung wird die Stimme einer/eines von der Mitgliederversammlung gewählten
- Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Allgemeinen Ortskrankenkassen mit jeweils zehn Neunteln und die einer Arbeitgebervertreterin bzw. eines Arbeitgebervertreters jeweils mit zweiundzwanzig Neunteln,
- Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Ersatzkassen mit jeweils sechsundzwanzig Fünfzehnteln und die einer Arbeitgebervertreterin bzw. eines Arbeitgebervertreters mit jeweils sieben Vierteln,
- Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Betriebskrankenkassen mit jeweils 1 und die einer Arbeitgebervertreterin bzw. eines Arbeitgebervertreters mit jeweils neun Vierteln,
- Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Innungskrankenkassen mit jeweils 1 und die einer Arbeitgebervertreterin bzw. eines Arbeitgebervertreters jeweils mit 2,
- gemeinsamen Versichertenvertreterin bzw. Versichertenvertreters der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen mit 1 und die der gemeinsamen Arbeitgebervertreterin bzw. des Arbeitgebervertreters mit 1 gewichtet.
(10) Nach der Hälfte einer Wahlperiode wird die Stimmgewichtung im Verwaltungsrat entsprechend der Versichertenzahlen nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar überprüft und ggf. entsprechend angepasst. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder bleibt während der Wahlperiode unverändert. Spätestens sechs Monate vor dem Ende der Amtsdauer des Verwaltungsrates ist die Anzahl der jeweiligen Sitze und Stimmen der Kassenarten im Verwaltungsrat entsprechend der Versichertenzahlen nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversammlung den Verwaltungsrat für die jeweils neue Wahlperiode wählt, zu überprüfen und ggf. entsprechend anzupassen.
§ 27 Ehrenamt und Entschädigung
(1) Die Verwaltungsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Stellvertreter/innen haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes des Verwaltungsrates (§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV).
(2) Für die Entschädigungsregelung gilt § 41 SGB IV entsprechend. Für die Erstattung regelt das Nähere die als Anlage 1 beigefügte Entschädigungsregelung, die Bestandteil der Satzung ist.
§ 28 Amtsübernahme, Amtsdauer und Haftung
(1) Die Gewählten werden Verwaltungsratsmitglieder mit der konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrates in der neuen Wahlperiode, die ergänzend Gewählten durch deren schriftliche Mitteilung der Annahme der Wahl gegenüber der/dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(2) Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder beträgt sechs Jahre; sie endet jedoch unabhängig vom Zeitpunkt der Wahl mit dem Zusammentritt des in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählten Verwaltungsrates. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ihre Nachfolger/innen das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig.
(3) 1Amtsdauer und Verlust der Mitgliedschaft richten sich im Übrigen nach §§ 58, 59 SGB IV. 2Amtsdauer und Verlust der Mitgliedschaft richten sich im Übrigen nach den §§ 58, 59 SGB IV.
(4) Für die Haftung der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 42 Abs. 1 bis 3 SGB IV entsprechend.
§ 29 Vorsitz des Verwaltungsrates
(1) Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die Wahl der/des Vorsitzenden und der/des alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n alternierende/n Vorsitzende/n, die verschiedenen Gruppen angehören müssen und bis zum Ende der ersten Wahlperiode verschiedenen Kassenarten angehören müssen. Für die Wahl ist die Mehrheit der gemäß § 26 Abs. 6 der Satzung gewichteten Stimmen der satzungsmäßigen Verwaltungsratsmitglieder erforderlich.
(3) 1Der Vorsitz wird unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd für je ein Jahr geführt. 2Der Vorsitz wird unter gegenseitiger Stellvertretung abwechselnd für je ein Jahr geführt. Der Vorsitz wechselt jeweils zum 1. Juli eines Jahres.
(4) Scheidet die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder die/der alternierende Vorsitzende vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein/e Nachfolger/in gewählt. Absatz 2 gilt sinngemäß. Für die Zeit bis zum Eintreten der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates übernimmt die/der alternierende Vorsitzende das Amt der/des ausgeschiedenen Vorsitzenden.
(5) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen alternierenden Vorsitzenden abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der Mitglieder des Verwaltungsrats zu der Amtsführung des Vorsitzenden oder des alternierenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere wenn der Vorsitzende oder der alternierende Vorsitzende seine Pflicht als Willensvertreter des Verwaltungsrats oder seine Informationspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat verletzt hat. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Mit dem Beschluss über die Abberufung muss der Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden und den alternierenden Vorsitzenden wählen. Die Amtszeit der abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen alternierenden Vorsitzenden endet mit der Abberufung.
§ 30 Geschäftsordnung des Verwaltungsrates
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 31 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere hat er
1. die Satzung und sonstiges Recht des GKV-Spitzenverbandes sowie in den übrigen durch Gesetz und sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht vorgesehenen Fällen zu beschließen,
2. alle Entscheidungen zu treffen, die für den GKV-Spitzenverband und die Krankenkassen von grundsätzlicher Bedeutung sind; dazu gehören insbesondere gesundheits-, pflege- und sozialpolitische Grundsatzfragen, Grundsatzfragen der Versorgungsentwicklung, des Vertragswesens und der Telematik,
3. den Vorstand, aus seiner Mitte die/den Vorstandsvorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu wählen und die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren,
4. die Geschäftsverteilung des Vorstandes im Benehmen mit diesem zu beschließen,
5. Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes festzulegen und den Vorstand sowie die/den Geschäftsführer/in bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 42 zu überwachen,
6. Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verwaltungsrates von ihrem Amt zu entbinden oder zu entheben,
7. soweit ein Vorstandsmitglied für längere Zeit an der Ausübung ihres/seines Amtes verhindert oder ihr/sein Amt längere Zeit unbesetzt ist, eine/n leitende/n Beschäftigte/n des GKV-Spitzenverbandes mit der vorübergehenden Wahrnehmung ihrer/seiner Vorstandsaufgaben zu beauftragen und die Aufsichtsbehörde davon zu unterrichten,
8. den GKV-Spitzenverband gegenüber dem Vorstand und der/dem Geschäftsführer/in und dem/der stellvertretenden Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 zu vertreten,
9. durch seine/n Vorsitzende/n im Einvernehmen mit der/dem alternierenden Vorsitzenden allen Mitgliedskassen einen jährlichen Geschäftsbericht über die Tätigkeiten des GKV-Spitzenverbandes vorzulegen,
10. den Gesamthaushaltsplan einschließlich eines Teilhaushaltsplanes für die Verbindungsstelle und ggf. den Nachtragshaushaltsplan festzustellen,
11. den Verbandsbeitrag sowie besondere Beiträge und Umlagen einschließlich derjenigen zur Finanzierung der Verbindungsstelle sowie sonstige, im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 42 zu erhebende Umlagen festzusetzen,
12. für jedes Geschäftsjahr Rechnungsprüfer/innen zu bestimmen,
13. die Jahresrechnung abzunehmen,
14. die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
15. über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie Errichtung von Gebäuden sowie in weiteren Immobilienangelegenheiten zu beschließen,
16. die Mitgliedschaften in Organisationen zu bestimmen,
17. über die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in Gremien anderer Institutionen zu entscheiden,
18. die/den Geschäftsführer/in zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 und deren/dessen Stellvertreter/in auf Vorschlag des Vorstandes zu bestellen, die vertraglichen Regelungen zu vereinbaren und über die Beendigung der Dienstverträge zu beschließen,
19. Grundsätze der Stellenbesetzung zu beschließen. Die Tarifvertragsfreiheit bleibt unberührt,
20. über die vom Vorstand aufgestellte Dienstordnung und den Stellenplan für Dienstordnungsangestellte zu beschließen.
(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3) 1Der Verwaltungsrat kann von dem Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Körperschaft verlangen. 2Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu erstatten. 3Das Recht nach Satz 1 kann auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat geltend gemacht werden.
(4) 1Der Verwaltungsrat erhält zu seiner Information jährlich einen Bericht über die Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften, an denen der GKV-Spitzenverband beteiligt ist (§ 219 Absatz 3 SGB V). 2Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjähr ist dem Verwaltungsrat und der Aufsichtsbehörde spätestens am 1. Oktober des folgenden Jahres vorzulegen.
§ 32 Sitzungen des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, in der Regel 4 Mal im Jahr, zusammen. Seine Sitzungen sind öffentlich, sofern sie sich nicht mit personellen Angelegenheiten des GKV-Spitzenverbandes, Grundstücksgeschäften oder geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen (§ 35 SGB I) befassen. Der Verwaltungsrat kann die Öffentlichkeit für weitere Beratungspunkte in nicht öffentlicher Sitzung ausschließen. Der Beschluss ist in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden schriftlich durch die/den Vorsitzende/n des Verwaltungsrates mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Anträge über die Aufnahme einzelner Punkte in die Tagesordnung oder zu ihrer Ergänzung müssen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen bei der/beim Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich eingereicht und begründet werden.
(3) Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrates lädt außerdem zu einer Sitzung des Verwaltungsrates ein, wenn es von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder schriftlich begründet verlangt wird, die/der Vorsitzende und die/der alternierende Vorsitzende dies einvernehmlich verlangen oder der Vorstand dies mehrheitlich beantragt.
(4) In dringenden Fällen lädt die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche ein. Der Verwaltungsrat kann mit Stimmenmehrheit auf die Einhaltung der Frist verzichten.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Sonstige Sachverständige können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 33 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates ordnungsgemäß eingeladen sind und eine Anzahl von Mitgliedern anwesend und stimmberechtigt ist, die zusammen mehr als die Hälfte der gemäß § 26 Abs. 6 gewichteten Stimmen repräsentiert. Bei Beschlussunfähigkeit sind die Verwaltungsratsmitglieder zu einer zweiten Sitzung einzuladen, in welcher der Verwaltungsrat beschlussfähig ist, wenn von jeder Gruppe mindestens ein/e Vertreter/in anwesend und stimmberechtigt ist sowie eine Anzahl von Mitgliedern, die zusammen wenigstens ein Drittel der gemäß § 26 Abs. 6 gewichteten Stimmen repräsentiert. Zu dieser Sitzung kann mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche eingeladen werden. In der Einladung ist auf die Sätze 2 und 3 hinzuweisen.
(2) 1Abstimmungen erfolgen in der Regel nicht geheim. 2Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. 3Über haftungsrelevante Abstimmungsgegenstände stimmt der Verwaltungsrat in namentlicher Abstimmung ab. 4Haftungsrelevante Abstimmungsgegenstände liegen insbesondere bei Abstimmungen über den Abschluss privatrechtlicher Verträge oder über die Geltendmachung von Forderungen vor, soweit der Abschluss oder die Geltendmachung in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrats fällt.
(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen und gemäß § 26 Abs. 6 gewichteten Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Einer Mehrheit von 70 % der gemäß § 26 Abs. 6 gewichteten Stimmen der Verwaltungsratsmitglieder bedürfen Beschlüsse betreffend
1. die Verabschiedung der Satzung und Änderungen derselben,
2. die Feststellung des Haushaltsplanes,
3. die Verabschiedung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates und Änderungen derselben,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Mitgliedschaft in Organisationen,
6. Immobilienangelegenheiten,
7. Richtlinien für den Vorstand.
Es wird die Gesamtzahl der möglichen Stimmen im Verwaltungsrat zugrunde gelegt. Anträge auf Satzungsänderungen können von der Mehrheit der Versichertenvertreter/innen oder der Arbeitgebervertreter/innen oder der Vertreter/innen einer Kassenart eingebracht werden. Bei Beschlussunfähigkeit ist zu einer neuen Sitzung mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(5) Der Verwaltungsrat kann in dringenden Fällen ohne Sitzung schriftlich abstimmen, es sei denn, mindestens 1/5 einer Gruppe der Mitglieder des Verwaltungsrates oder die Mehrheit der Vertreter/innen einer Kassenart, bei der von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und den Landwirtschaftlichen Krankenkassen gebildeten Gruppe beide Vertreter/innen widersprechen der schriftlichen Abstimmung. Eine schriftliche Abstimmung über den Haushaltsplan, die Jahresrechnung, die Wahl des Vorstandes sowie Satzungsänderungen und -ergänzungen ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(6) 1Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. 2Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. 3Der Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. 4Die Sitzungsniederschrift wird von der/vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder der/dem alternierenden Vorsitzenden und von der/dem Schriftführerin/Schriftführer unterzeichnet. 5Im schriftlichen Verfahren gefasste Beschlüsse werden von der/vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder der/ dem alternierenden Vorsitzenden mit ihrer Unterschrift bestätigt.
§ 34 Ausschüsse des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat bildet Fachausschüsse.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
Sechster Abschnitt: Vorstand
§ 35 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und unterrichtet den Verwaltungsrat.
§ 36 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand handelt unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsrat bestimmten Grundsatzentscheidungen und trifft alle zu ihrer Realisierung erforderlichen Entscheidungen.
(2) Der Vorstand hat die ihm von Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere verwaltet der Vorstand den GKV-Spitzenverband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den GKV-Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen.
(3) Innerhalb der vom Vorstand nach § 35a Abs. 1 Satz 3 SGB IV erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Vorsitzende.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, unter Beteiligung der Mitgliedskassen und ihrer Vertreter/innen eine effiziente und praxisnahe Arbeitsweise des GKV-Spitzenverbandes sicherzustellen.
(5) Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit den Vorsitzenden des Verwaltungsrates die/den Leiter/in der Geschäftsstelle der Selbstverwaltung.
(6) Der Vorstand führt das Dienstsiegel des GKV-Spitzenverbandes.
(7) Der Vorstand stellt den Gesamthaushaltsplan sowie eine Dienstordnung und den Stellenplan für Dienstordnungsangestellte auf. Dem Vorstand obliegt auch die arbeits- und personalrechtliche Verantwortung für die Beschäftigten im Geschäftsbereich der Verbindungsstelle.
§ 37 Lenkungs- und Koordinierungsausschuss
1Beim GKV-Spitzenverband wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gebildet. 2Er hat die im Gesetz (§ 217b Absatz 5 und 6 SGB V) bestimmten Rechte und Pflichten. 3Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. 4Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. 5Die Mitglieder des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen Kassenart im GKV-Spitzenverband gewählt. 6Der Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart im Lenkungs- und Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Mitgliedskassen der Kassenarten zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die neue Wahlperiode des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. 7Der Stimmenanteil der Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. 8Kann ein Sitz nicht besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil. 9Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat eine Geschäftsordnung geben.
Siebter Abschnitt: Aufbringung und Verwaltung der Mittel
§ 38 Aufbringung und Verwaltung der Mittel
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des GKV-Spitzenverbandes erforderlichen Mittel werden durch Beiträge seiner Mitglieder und sonstige Einnahmen aufgebracht. Die Beiträge werden in Form einer Umlage erhoben.
Wird eine Mitgliedskasse mit Wirkung zum 31. Dezember eines Jahres geschlossen, besteht für sie keine Umlagepflicht für das Folgejahr. Ein an sie bereits gerichteter Umlagebescheid für das Folgejahr wird zurückgenommen und von ihr schon gezahlte Umlagen werden zurückerstattet. Der entstandene Fehlbetrag wird auf die verbleibenden Mitgliedskassen nach Maßgabe des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 aufgeteilt.
Wird die Schließung einer Mitgliedskasse während eines Jahres wirksam, verbleibt es bei der vollen Umlagepflicht für das betreffende Jahr.
(2) Die Höhe der Umlage wird jeweils im Gesamthaushaltsplan des GKV-Spitzenverbandes auf Vorschlag des Vorstandes vom Verwaltungsrat festgesetzt. Grundlage der Berechnung des Beitragsanteils nach Absatz 1 ist die Versichertenzahl einer Mitgliedskasse zum Stichtag 1. Juli des Vorjahres nach der amtlichen Statistik KM 6. Kommt es durch Vereinigungen von Krankenkassen zu Versichertenverschiebungen, so gilt abweichend von Absatz 2 Satz 2 folgendes: Ab dem Datum der Wirksamkeit der Kassenvereinigung sind die dadurch eintretenden Versichertenverschiebungen – nach dem Stichtag 1. Juli des Vorjahres – bei der Berechnung der Beiträge zu berücksichtigen.
(3) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle nach § 219a SGB V erforderlichen Mittel werden durch die von den Mitgliedern des GKV-Spitzenverbandes zu tragenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. Berechnungsgrundlage für die Umlage sind die Versichertenzahlen einer Mitgliedskasse zum Stichtag 1. Juli des Vorjahres nach der amtlichen Statistik KM 6. Die Höhe der Umlage wird jeweils im Teilhaushaltsplan festgesetzt. Die Beiträge, die nach über- und zwischenstaatlichem Recht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden müssen, werden ebenfalls als Umlage erhoben. Die aus der Umlage und den sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelle zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich für Zwecke der Aufgabenerfüllung der Verbindungsstelle verwendet werden.
(4) Für den auf die einzelne Mitgliedskasse des GKV-Spitzenverbandes entfallenden Anteil an dem vom Verwaltungsrat festgesetzten Verbandsbeitrag einschließlich der Umlage für die Verbindungsstelle gelten folgende Zahlungsfristen: Die Beiträge sind vierteljährlich zu zahlen. Spätester Zahlungstermin ist der 20. des ersten Quartalsmonats. Das Mitglied gerät – ohne Verschulden und ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf – in Verzug, wenn die Zahlung nicht bis zum 20. des dritten Quartalsmonats auf dem Konto des GKV-Spitzenverbandes eingegangen ist. Im Falle des Verzuges hat das Mitglied Verzugszinsen auf den noch ausstehenden Betrag zu leisten. Für jeden angefangenen Monat des Verzuges ist ein Beitrag von eins vom Hundert des rückständigen Beitrages zu entrichten.
(5) Der GKV-Spitzenverband hat die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfüllen.
§ 38a Unterstützung bei der Abwicklung von gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben
(1) Sind die Mitgliedskassen in ihrer Gesamtheit zur Finanzierung einer gesetzlichen Aufgabe verpflichtet, kann der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Aufgabenstellungen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Abwicklung der Finanzierung übernehmen. In diesem Fall kann er von seinen Mitgliedern Sonderumlagen erheben.
(2) Die Höhe der Verpflichtungen der Mitgliedskassen muss sich dem Grunde nach aus dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung ergeben. Regelt das Gesetz oder die vertragliche Vereinbarung nicht den zu Grunde zu legenden Verteilungsmaßstab, gilt § 38 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. Die Sonderumlagen müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf dem Konto des GKV-Spitzenverbandes eingehen, sofern das Gesetz oder die vertragliche Vereinbarung nichts anderes bestimmen.
(3) 1Ergibt sich aus dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung die Leistung von Abschlägen für eine Abrechnungsperiode zur Finanzierung einer Verpflichtung der Krankenkassen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mit jeweiliger Schlussrechnung, werden die entsprechenden Umlagen wie folgt erhoben:
2Die Abschläge oder eventuelle Nachzahlungen im Rahmen der Schlussrechnung werden spätestens 14 Kalendertage vor dem im Vertrag oder Gesetz genannten Zahlungstermin fällig, wenn sich aus dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt. 3Eventuelle Rückzahlungen an die Krankenkassen werden spätestens 14 Tage nach dem im Vertrag oder Gesetz genannten Zahlungstermin fällig, sofern die Rückzahlung an den GKV-Spitzenverband zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig erfolgt ist.
4Regelt das Gesetz oder die vertragliche Vereinbarung nicht den Verteilungsmaßstab für die Erhebung der Abschläge für die jeweilige Abrechnungsperiode, gilt § 38 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. 5Für die Nachzahlungen und Rückzahlungen im Rahmen der Schlussrechnung bleibt der für die Abschläge gültige Verteilungsmaßstab maßgeblich.
Achter Abschnitt: Haushalts- und Rechnungswesen
§ 39 Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
(1) 1Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken sowie für das Verwaltungsvermögen gelten die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a, die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 SGB V und für die Verwendung der Mittel § 305b SGB V entsprechend. 2Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 SGB V entsprechend. 3Dem Vorstand obliegt das Haushalts- und Rechnungswesen auch für den Bereich der Verbindungsstelle.
(2) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 40 Prüfung der Jahresrechnung, der Betriebs- und Rechnungsführung sowie der Geschäftsführung
(1) Der Vorstand stellt die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres auf, legt sie der Aufsichtsbehörde vor und lässt diese in geeigneter Weise intern prüfen.
(2) Die Jahresrechnung und die Betriebs- und Rechnungsführung werden jährlich durch eine/einen vom Verwaltungsrat bestellte/n sachverständige/n Prüfer/in geprüft. Die Ergebnisse dieser Prüfungen sind dem Verwaltungsrat mit einer Stellungnahme der Rechnungsprüfer/innen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 12 und des Vorstandes zu den Feststellungen der Prüferin bzw. des Prüfers vorzulegen, die der Prüfung der Jahresrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres.
(3) Die Geschäftsführung wird durch eine/n vom Verwaltungsrat und vom Vorstand gemeinsam bestellte/n Prüfer/in geprüft.
(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen ist dem Verwaltungsrat zu berichten.
Neunter Abschnitt: Verbindungsstelle
§ 41 Grundlagen
Der GKV-Spitzenverband nimmt ab dem 1. Juli 2008 die durch über- und zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht und durch diese Satzung übertragenen Aufgaben der bis zum 30. Juni 2008 existierenden Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland wahr.
§ 42 Aufgaben
Der GKV-Spitzenverband erfüllt nach Maßgabe von § 219a SGB V die nachfolgenden Aufgaben:
1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
2. Kostenabrechnung mit in- und ausländischen Stellen,
3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenzüberschreitenden Fällen,
5. Aufklärung, Beratung und Information,
6. Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie 2011/24 EU.
§ 43 Grundsätze der Geschäftsführung
(1) Die/Der Geschäftsführer/in, im Verhinderungsfall oder in näher zu bestimmenden Fällen sein/e Stellvertreter/in, führt die Geschäfte und vertritt den GKV-Spitzenverband innerhalb des Aufgabenbereiches nach § 42 gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Das Vertretungsrecht der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers erstreckt sich im Innen- und Außenverhältnis auf sämtliche Rechtsgeschäfte zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42, soweit sich aus den übrigen Bestimmungen der Satzung keine Einschränkungen ergeben.
(3) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Verwaltungsrat Richtlinien für die/den Geschäftsführer/in bezüglich der Erfüllung der Aufgaben nach § 42 erlassen.
§ 44 Widerspruchsstelle, Einspruchsstelle
Die/Der Geschäftsführer/in ist im Rahmen des Aufgabenbereiches nach § 42 Widerspruchsstelle im Sinne von § 78 SGG und Einspruchstelle im Sinne von § 112 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGB IV.
§ 45 Zusammenarbeit mit dem Vorstand
(1) Der/Die Geschäftsführer/in arbeitet mit dem Vorstand des GKV-Spitzenverbandes vertrauensvoll zusammen, insbesondere informiert sie/er den Vorstand regelmäßig über haushaltsrelevante Vorgänge sowie in grundsätzlichen Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich nach § 42 betreffen. Das Nähere legt der Vorstand fest.
(2) Der/Die Geschäftsführer/in arbeitet dem Vorstand bei der Erstellung der Jahresrechnung für den Geschäftsbereich nach § 42 zu. Sie/Er gibt dem Vorstand rechtzeitig eine Stellungnahme zur Prüfung der Jahresrechnung und der Betriebs- und Rechnungsführung nach § 40 Abs. 1 bezogen auf den Bereich nach § 42 ab.
Zehnter Abschnitt: Bekanntmachungen und Inkrafttreten
§ 46 Bekanntmachungen
(1) Die Satzung, Satzungsänderungen, die Ergebnisse der Wahl des Verwaltungsrates, künftige Vereinbarungen des GKV-Spitzenverbandes in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung mit Verbindungsstellen der EU-Mitgliedstaaten und Abkommensstaaten sowie Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsrates werden im Bundesanzeiger und auf einer geeigneten Internetseite bekannt gemacht. Die gesetzlichen Veröffentlichungspflichten gelten fort.
(2) Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes hat im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Verfahrensregelungen zu schaffen, die sicherstellen, dass die Mitgliedskassen zeitnah über getroffene Entscheidungen informiert werden. Bekanntmachungen des GKV-Spitzenverbandes erfolgen durch Rundschreiben an die Mitgliedskassen.
(3) Die Dienstordnung des GKV-Spitzenverbandes wird durch Aushang in den Geschäftsräumen des GKV-Spitzenverbandes bekannt gemacht.
§ 47 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am ersten Tag nach der Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Die vom Verwaltungsrat am 19. November 2007 beschlossenen Änderungen zu den §§ 3, 31, 32, 36, 38, 39, 41 bis 46 treten am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. Juli 2008, in Kraft.
(3) Der vom Verwaltungsrat am 31. März 2009 beschlossene §4a und die Anlage 2 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes (Finanzhilfenordnung) treten am 1. April 2009 in Kraft. Sie treten außer Kraft, wenn sich die gesetzliche Grundlage (§ 265a SGB V in der Fassung des GKV-OrgWG, BGBl. I 2008 S. 2426) ändert oder wegfällt.
(4) Die vom Verwaltungsrat am 4. Juni 2009 beschlossene Änderung zu § 31 tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(5) Die vom Verwaltungsrat am 9. September 2009 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. Januar 2010 in Kraft.
(6) Der vom Verwaltungsrat beschlossene § 38a der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(7) Die vom Verwaltungsrat am 23. März 2011 beschlossenen Änderungen der Satzung treten abweichend von § 47 Abs. 1 mit dem Wahlverfahren zur zweiten Amtsperiode des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes in Kraft.
(8) Die vom Verwaltungsrat am 8. Juni 2011 beschlossene Änderung des § 4 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(9) Die vom Verwaltungsrat am 5. Dezember 2012 beschlossene Änderung des § 42 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(10) Die vom Verwaltungsrat am 5. Dezember 2012 beschlossene Änderung des § 38 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(11) Die vom Verwaltungsrat am 5. Dezember 2012 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. Januar 2013 in Kraft.
(12) Die vom Verwaltungsrat am 4. Juni 2014 beschlossene Änderung des § 42 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(13) Der vom Verwaltungsrat am 3. September 2014 beschlossene § 3a und die Anlage 4 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes treten am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(14) Die vom Verwaltungsrat am 3. September 2014 beschlossene Änderung des § 26 Abs. 9 der Satzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(15) Die vom Verwaltungsrat am 10. Dezember 2014 beschlossene Änderung des § 4 und des § 4 Abs. 4 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(16) Die vom Verwaltungsrat am 10. Dezember 2014 beschlossene Anpassung der Finanzhilfenordnung des GKV-Spitzenverbandes nach § 265a SGB V (Anlage 2 der Satzung) tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
(17) Die vom Verwaltungsrat am 2. Dezember 2015 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes) tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 1. Januar 2016 in Kraft.
(18) Die vom Verwaltungsrat am 22. März 2017 beschlossenen Änderungen der Satzung treten abweichend von § 47 Absatz 1 mit dem Wahlverfahren zur dritten Amtsperiode des Verwaltungsrats des GKV-Spitzenverbandes in Kraft.
(19) Der vom Verwaltungsrat am 28. Juni 2017 beschlossene § 38a Absatz 3 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(20) Die vom Verwaltungsrat am 15. November 2017 beschlossenen Änderungen der Satzung treten am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(21) Der vom Verwaltungsrat am 28. November 2018 beschlossene § 33 Absatz 2 tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(22) Die vom Verwaltungsrat am 19. März 2019 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
(23) Die vom Verwaltungsrat am 17. Juni 2020 beratene und im schriftlichen Verfahren am 24. Juni 2020 beschlossene Neufassung der Finanzhilfenordnung des GKV-Spitzenverbandes (Anlage 2 der Satzung) infolge der Rechtsänderungen durch das GKV-FKG tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(24) Der vom Verwaltungsrat am 17. Juni 2020 beratene und im schriftlichen Verfahren am 24. Juni 2020 beschlossene § 4b und die Anlage 5 zur Satzung infolge der Rechtsänderungen durch das GKV-FKG treten am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(25) Die vom Verwaltungsrat am 17. Juni 2020 beratene und im schriftlichen Verfahren am 24. Juni 2020 beschlossene Änderung des § 26 Absatz 9 der Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(26) Die vom Verwaltungsrat am 2. September 2020 beratene und im schriftlichen Verfahren am 9. September 2020 beschlossene Änderung des § 37 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(27) Die vom Verwaltungsrat am 01. Dezember 2021 beratene und im schriftlichen Verfahren am 10. Dezember 2021 beschlossene Änderung des § 33 der Satzung tritt am ersten Tag nach Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
(28) Die vom Verwaltungsrat am 1. Dezember 2021 beratene und im schriftlichen Verfahren am 10. Dezember 2021 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung (Anlage 1 zur Satzung) tritt am ersten Tag nach der Bekanntgabe im Bundesanzeiger, frühestens jedoch zum 01. Januar 2022 in Kraft.
(29) Die vom Verwaltungsrat am 22.03.2023 beratene und im schriftlichen Verfahren am 11.04.2023 beschlossenen Änderungen der Satzung treten abweichend von § 47 Absatz 1 mit dem Wahlverfahren zur vierten Amtsperiode des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes
Entschädigungsregelung für die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes – Entschädigungsregelung –
Die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen. Die Erstattung von Verdienstausfall und von Beiträgen zur Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften. Wenn nachfolgend Bezug sowohl auf die Mitglieder der Mitgliederversammlung als auch auf die des Verwaltungsrates genommen wird, werden diese einheitlich als Organmitglieder bezeichnet.
I. Entschädigung für die Teilnahme an einer Sitzung der Mitgliederversammlung oder des Verwaltungsrates
Für die Teilnahme an einer Sitzung der Mitgliederversammlung oder des Verwaltungsrates des GKV-Spitzenverbandes (einschließlich der An- und Abreise) werden den Organmitgliedern bzw. im Vertretungsfall den stellvertretenden Mitgliedern folgende Entschädigungen gewährt:
A. Erstattung der Barauslagen
(1) Tage- und Übernachtungsgeld:
Die Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes bestimmt sich nach der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die Entschädigung der Organmitglieder der Sozialversicherungsträger in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Fahrtkosten:
Erstattet werden die tatsächlichen Beförderungskosten für die Hin- und Rückreise sowie Nebenkosten (z. B. Auslagen für die Fahrt von und zur Bahn, Gepäckbeförderung); die Organmitglieder haben selbstverantwortlich zu prüfen, welches Beförderungsmittel zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Im Einzelnen gilt:
- Bahnreisen: Für Bahnreisende werden die Kosten für die erste Wagenklasse sowie die Kosten für die Benutzung eines Schlafwagens, jedoch unter Anrechnung dieser Kosten auf das Übernachtungsgeld, erstattet.
- Reisen mit dem PKW: Bei Benutzung des Kraftwagens bestimmt sich die Höhe des Auslagenersatzes nach der Empfehlungsvereinbarung der Sozialpartner über die Entschädigung der Organmitglieder der Sozialversicherungsträger in der jeweils gültigen Fassung.
- Flugreisen: Bei Flugreisen sind grundsätzlich nur die tatsächlich erwachsenen Kosten für die Benutzung der Economy-(Touristen) Klasse als erforderliche Aufwendungen anzusehen.
Soweit die Mitglieder der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates in ihrer Eigenschaft als Organmitglied einen Personenkraftwagen benutzen und hierbei eine/n berufsmäßige/n Kraftfahrer/in in Anspruch nehmen oder wegen körperlicher Behinderung nicht selbst fahren können, wird für die/den Fahrer/in Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Absatzes 1 gezahlt.
B. Erstattung des Verdienstausfalls und der Sozialversicherungsbeiträge
(1) Die Organmitglieder erhalten den tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienst ersetzt und die den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beträge der Sozialversicherungsbeiträge, die sie als ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer/innen nach der Vorschrift des SGB VI über die Beitragstragung selbst zu tragen haben (§ 41 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]). Die Entschädigung beträgt für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit höchstens 1/75 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Wird durch schriftliche Erklärung der/des Berechtigten glaubhaft gemacht, dass ein Verdienstausfall entstanden ist, lässt sich dessen Höhe jedoch nicht nachweisen, ist für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit 1/3 des in Satz 2 genannten Höchstbetrages zu ersetzen. Die Entschädigung wird je Kalendertag für höchstens zehn Stunden gewährt; die letzte angefangene Stunde ist voll zu rechnen.
(2) Für den Fall, dass ein/e Arbeitgebervertreter/in durch die ehrenamtliche Tätigkeit eine/n Mitarbeiter/in bzw. eine Aushilfskraft zu ihrer/seiner Vertretung benötigt, werden die nachgewiesenen entstandenen Kosten als Verdienstausfall im Sinne des § 41 Abs. 2 SGB IV anerkannt.
C. Pauschbetrag für den Zeitaufwand bei Sitzungen
(1) Die Organmitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung als Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV) 86 Euro.
(2) Die alternierenden Verwaltungsrats- und Ausschussvorsitzenden erhalten bei Sitzungen des Verwaltungsrates bzw. des Ausschusses den doppelten Pauschbetrag für Zeitaufwand.
D. Entschädigung bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag
Bei der Teilnahme an mehreren Sitzungen des GKV-Spitzenverbandes am selben Tage können für jeden Kalendertag jedoch insgesamt nur ein volles Tagegeld und Übernachtungsgeld sowie ein Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden,
II. Entschädigung für Mitglieder von Ausschüssen des Verwaltungsrates
Für die Teilnahme an Ausschusssitzungen werden Entschädigungen nach Abschnitt I gewährt.
III. Entschädigung für Tätigkeiten außerhalb der Sitzungen
Jedes Verwaltungsratsmitglied, das außerhalb von Verwaltungsrats- und Ausschusssitzungen im Auftrage des Verwaltungsrates oder der/des Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder der Vorsitzenden des Ausschusses tätig wird, wird nach Abschnitt I entschädigt; der Pauschbetrag für Zeitaufwand richtet sich nach Abschnitt I Buchstabe C Absatz 1 und wird nur gewährt, wenn im Einzelfall eine außergewöhnliche Inanspruchnahme des Organmitglieds aufgrund eines besonderen Auftrages vorliegt.
IV. Besondere Pauschbeträge
(1) Folgende Entschädigungsregelungen gelten für die/den Vorsitzende/n der Mitgliederversammlung und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n:
- Die/Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung und die/der stellvertretende Vorsitzende erhalten für die Vorbereitung der ordentlichen Sitzung der Mitgliederversammlung zur Wahl des Verwaltungsrats das Zehnfache des Pauschbetrags für Zeitaufwand gemäß Kapitel I Abschnitt C, für die Leitung der Sitzung erhält die/der Vorsitzende oder im Vertretungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende den dreifachen Pauschbetrag für Zeitaufwand. Der Pauschbetrag für jeden Kalendertag einer Sitzung gemäß Kapitel I Abschnitt C wird daneben nicht gezahlt.
- Für ergänzende Wahlen von Verwaltungsratsmitgliedern im schriftlichen Verfahren erhält die/der Vorsitzende oder im Vertretungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende den dreifachen Pauschbetrag für Zeitaufwand gemäß Kapitel I Abschnitt C.
(2) Folgende Entschädigungsregelungen gelten für die/den Vorsitzende/n und die/den alternierende/n Vorsitzende/n des Verwaltungsrates:
1. Die/Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und die/der alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrats erhalten monatlich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben außerhalb von Sitzungen das Zehnfache des Pauschbetrags für Zeitaufwand gemäß Kapitel I Abschnitt C.
2. Die/Der Vorsitzende und die/der alternierende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhalten zur Abgeltung besonderer Kosten aus ihrer Amtsführung (Telefon, Porto sowie sonstige Kosten) einen monatlichen Pauschbetrag von 81 Euro.
Anlage 2 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes
Vorübergehende finanzielle Hilfen Finanzhilfenordnung nach § 164 SGB V
1Der GKV-Spitzenverband erlässt auf der Grundlage von § 164 SGB V (in der Fassung des GKV-FKG vom 22. März 2020, BGBl. I S. 604) und § 4a seiner Satzung die FHO nach § 164 SGB V. 2Sie dient ausschließlich der Ermöglichung oder Erleichterung von Vereinigungen von Krankenkassen, die notwendig sind, um ein Haftungsrisiko (Schließung oder Insolvenz) abzuwenden sowie dem Erhalt der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Krankenkassen insbesondere durch Überbrückung von Liquiditätsengpässen.
3§ 166 SGB V (in der Fassung des GKV-FKG vom 22. März 2020, BGBl. I S. 604) bestimmt, dass alle Krankenkassen bei der Verteilung der Haftungssummen im Fall einer Auflösung, Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen heranzuziehen sind. 4Deshalb werden nach § 164 SGB V auch alle Krankenkassen, unter angemessener Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit, bei der Finanzierung vorübergehender finanzieller Hilfen herangezogen, die notwendig sind, um Haftungsrisiken abzuwenden.
5Die Landwirtschaftliche Krankenkasse wird von der FHO nicht erfasst.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die FHO ist in sachlicher Hinsicht beschränkt auf die Gewährung finanzieller Hilfen, die der GKV-Spitzenverband zur Abwendung von Haftungsrisiken für notwendig erachtet, um
1. Vereinigungen von Krankenkassen zu ermöglichen oder zu erleichtern und
2. die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von Krankenkassen insbesondere durch Überbrückung von Liquiditätsengpässen zu erhalten.
(2) Die FHO ist in zeitlicher Hinsicht darauf beschränkt, dass die Anträge der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Gewährung einer finanziellen Hilfe nach dem Inkrafttreten der FHO gestellt bzw. gefasst wurden.
§ 2 Haftungsrisiken
Haftungsrisiken im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Schließung (§ 159 SGB V) und die Insolvenz (§ 160 SGB V, §§ 11, 13 ff. der Insolvenzordnung) von Krankenkassen.
§ 3 Arten der finanziellen Hilfe
(1) Die finanzielle Hilfe kann als Zuschuss, als Darlehen oder als eine Kombination aus Zuschuss und Darlehen gewährt werden. Finanzielle Hilfe, die als Darlehen gewährt wurde, kann in einen Zuschuss umgewandelt werden.
(2) 1Die finanzielle Hilfe wird innerhalb eines Jahres ausgezahlt. 2Bei Vereinigungen beginnt die Auszahlung frühestens mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung. 3Die Auszahlung der finanziellen Hilfe kann in Raten erfolgen. 4Der im Hilfegewährungsbescheid festgesetzte Auszahlungsmodus kann geändert werden. 5In begründeten Ausnahmefällen kann die Auszahlung auch auf mehrere Jahre verteilt werden. 6§ 15 Absatz 1 bleibt in jedem Fall unberührt.
§ 4 Voraussetzung der finanziellen Hilfe
(1) Finanzielle Hilfe kann nur gewährt werden, wenn ein schriftlicher Antrag der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde vorliegt (§ 5), der die Anforderungen des § 6 erfüllt und wenn die in § 7 oder § 8 aufgestellten Voraussetzungen und Pflichten erfüllt sind und die Finanzierung der finanziellen Hilfe (§§ 11 ff.) sichergestellt ist.
(2) Finanzielle Hilfe kann zur Verhinderung der Schließung oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, nur gewährt werden, wenn der Trägerbetrieb seiner Haftungsverpflichtung nach § 166 Absatz 2 Satz 4 SGB V nachweislich nachgekommen ist.
§ 5 Antragsberechtigung
Der Antrag auf Gewährung finanzieller Hilfe kann nur von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, die für die Krankenkasse zuständig ist (§ 90 SGB IV), deren Schließung oder Insolvenz durch eine Vereinigung vermieden oder deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit erhalten werden soll (bedrohte Krankenkasse).
§ 6 Antrag der Aufsichtsbehörde
(1) Die Gewährung finanzieller Hilfe setzt einen schriftlichen Antrag der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde) voraus.
(2) In dem Antrag hat die Aufsichtsbehörde darzulegen, warum ihrer Ansicht nach das Haftungsrisiko nur durch die Vereinigung der bedrohten Krankenkasse mit einer anderen Krankenkasse und nur durch die Inanspruchnahme finanzieller Hilfe nach der FHO abgewendet oder nur durch die Inanspruchnahme der finanziellen Hilfe nach der FHO die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der bedrohten Krankenkasse erhalten werden kann.
§ 7 Notwendigkeit und Umfang der Hilfegewährung nach § 1 Satz 1 Nummer 1
(1) Die finanzielle Hilfe wird in dem Umfang gewährt, der notwendig ist, um durch die Ermöglichung oder Erleichterung der Vereinigung das Haftungsrisiko abzuwenden (Hilfebetrag).
(2) 1Die finanzielle Hilfe ist in dem Umfang notwendig, durch den die Vereinigung ermöglicht oder erleichtert wird und dadurch die Schließung oder die Insolvenz der bedrohten Krankenkasse prognostisch betrachtet vermieden werden kann. 2Dazu muss die Leistungsfähigkeit der durch die Vereinigung entstehenden Krankenkasse auf Dauer gewährleistet sein.
(3) Zur Feststellung des Hilfebetrages sind die Aufsichtsbehörde und die an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband alle Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln, die seiner Ansicht nach zur Beurteilung des Hilfebedarfes und des Hilfebetrages notwendig sind.
§ 8 Notwendigkeit und Umfang der Hilfegewährung nach § 1 Satz 1 Nummer 2
(1) Die finanzielle Hilfe wird in dem Umfang gewährt, der notwendig ist, um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse, insbesondere durch die Überbrückung von Liquiditätsengpässen, zu erhalten (Hilfebetrag).
(2) Die finanzielle Hilfe ist in dem Umfang notwendig, durch den die Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit gemäß den §§ 17 Absatz 2, 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung vermieden wird und damit die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit einer Krankenkasse erhalten werden kann.
(3) Zur Feststellung des Hilfebetrages sind die Aufsichtsbehörde und die gemäß Antrag auf Finanzhilfe als Finanzhilfeempfänger benannte Krankenkasse verpflichtet, dem GKV-Spitzenverband alle Auskünfte zu erteilen und Daten zu übermitteln, die seiner Ansicht nach zur Beurteilung des Hilfebedarfes und des Hilfebetrages notwendig sind.
§ 9 Beauftragung von sachverständigen Dritten
1Zur Ermittlung des Hilfebetrages gemäß den §§ 7 und 8 kann der GKV-Spitzenverband sachverständige Dritte beauftragen. 2Ihnen gegenüber gilt die Verpflichtung nach den §§ 7 und 8 Absatz 3 entsprechend. 3Die Kosten der Beauftragung haben die Finanzhilfeempfängerkassen zu tragen. 4Bei einer Hilfegewährung nach § 7 sind sie Gesamtschuldner im Sinne des § 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 5Die Kosten können mit dem gewährten Hilfebetrag (§ 10) verrechnet werden.
§ 10 Entscheidung über die Gewährung finanzieller Hilfe
(1) 1Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes entscheidet durch einen Hilfegewährungsbescheid über die Gewährung der finanziellen Hilfe. 2Zu der Entscheidung gehört unter anderem die Festlegung der Art der finanziellen Hilfe (§ 3 Absatz 1 Satz 1), die Umwandlung von Darlehen in Zuschüsse (§ 3 Absatz 1 Satz 2), die Auszahlungsmodalitäten (§ 3 Absatz 2), der Umfang der finanziellen Hilfe (§§ 7 und 8) und ihre Finanzierung (§ 11). 3Er hat dazu die Beschlussfassung des Verwaltungsrates einzuholen. 4Für die Beschlussfassung des Verwaltungsrates gilt § 33 Absatz 3 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes.
(2) 1Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes kann sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung von sachverständigen Dritten beraten lassen. 2§ 9 gilt entsprechend.
(3) Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes soll über den Antrag auf Hilfegewährung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (§ 6) und der weiteren entscheidungserheblichen Daten entscheiden.
(4) 1Adressat des Hilfegewährungsbescheides sowie Empfänger des Hilfebetrages ist die im Antrag ausgewiesene Finanzhilfeempfängerkasse oder die nach Vereinigung neu entstandene Krankenkasse. 2Vor Wirksamwerden der Vereinigung sind die Vereinigungspartner Adressaten des Hilfegewährungsbescheides. 3Die Aufsichtsbehörde erhält eine Kopie des Hilfegewährungsbescheides.
(5) 1Die Gewährung der finanziellen Hilfe ist im Hilfegewährungsbescheid mit Auflagen zu versehen, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen. 2Wird die finanzielle Hilfe in Form eines Darlehens gewährt, wird das Nähere über die Darlehensgewährung im Fall des § 1 Satz 1 Nummer 1 in einem Vertrag mit den an der Vereinigung beteiligten Krankenkassen vereinbart. 3Im Fall des § 1 Satz 1 Nummer 2 wird eine finanzielle Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen als Darlehen gewährt und das Nähere mit der im Antrag ausgewiesenen Finanzhilfe empfangenden Krankenkasse vertraglich festgelegt. 4In dem Vertrag über die Darlehensgewährung sind u. a. Umfang, Laufzeit sowie Höhe und Zahlungsziele von Tilgungsraten zu vereinbaren.
(6) 1Die Gewährung der finanziellen Hilfe kann von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden. 2Die Hilfegewährung kann insbesondere mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 32 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbunden werden, die zur Sicherstellung der Vereinigung oder zur Abwendung von Haftungsrisiken auch nach der Vereinigung oder zur Vermeidung eines erneuten Liquiditätsengpasses zweckmäßig sind. 3Die Gewährung und die Auszahlung von Hilfen gemäß § 1 Satz 1 Nummer 1 sind mindestens davon abhängig zu machen, dass die bei Antragstellung durch die Aufsichtsbehörde angestrebte Vereinigung wirksam geworden ist.
§ 11 Finanzierung der finanziellen Hilfen (Umlagen)
(1) 1Die Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes (Krankenkassen) sind mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkasse verpflichtet, nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit differenzierte Umlagen zur Finanzierung des Hilfebetrages (§§ 7 und 8) zu zahlen. 2Die Finanzierungsbeteiligung gilt bei einer Finanzhilfe nach § 7 gleichermaßen für die Krankenkasse, die bei Gewährung der Finanzhilfe die bedrohte Krankenkasse aufnimmt.
(2) Die bedrohte Krankenkasse wird zu der Finanzierung des Hilfebetrages nicht herangezogen.
(3) 1Der GKV-Spitzenverband erhebt die nach Leistungsfähigkeit differenzierte Umlage (Umlage) gegenüber den Krankenkassen durch Umlagebescheide. 2Dabei wird die Umlage gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich nur mit einem Umlagebescheid im Ganzen erhoben und geltend gemacht. 3Der Grundlagenbescheid enthält die Zahlungstermine gemäß Absatz 4 bis 6.
(4) 1Zur Zwischenfinanzierung der finanziellen Hilfen nimmt der GKV-Spitzenverband ein unverzinsliches Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 SGB V bis maximal zur nach § 164 Absatz 3 Satz 4 SGB V zulässigen Höhe von 350 Millionen Euro auf. 2Überschreitet dabei der zum Monatsende aufgenommene Darlehensbetrag für den Finanzhilfefall 50 Millionen Euro, erhebt der GKV-Spitzenverband die Umlage zur Rückzahlung des Darlehens gemäß § 167 Absatz 6 Satz 4 SGB V bis zum Ende des übernächsten Monats. 3Die Umlage zur Rückzahlung eines bis zum 31. Dezember eines Jahres noch nicht getilgten Darlehensbetrages erhebt der GKV-Spitzenverband bis Ende Februar des Folgejahres. Der Umlagebescheid enthält sowohl die Höhe der Teilzahlungen als auch die jeweiligen festen Zahlungstermine.
(5) 1Übersteigen Finanzhilfebeträge die zulässige jährliche Obergrenze der Darlehensaufnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 350 Millionen Euro, erhebt der GKV-Spitzenverband überschießende Beträge direkt bei den Krankenkassen. 2Einen ohne die Zwischenfinanzierung nach Absatz 4 erhobenen Umlagebetrag kann der GKV-Spitzenverband zur Schonung der Liquidität der Krankenkassen auch in Raten einfordern. 3In diesem Fall enthält der Umlagebescheid für diesen Betrag sowohl die Höhe der jeweiligen Teilzahlungen als auch die jeweiligen festen Zahlungstermine. 4Die Höhe von Umlagebeträgen nach Absatz 4 und 5 wird unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Aufteilung bestehenden Leistungsfähigkeit festgelegt (§ 13 Absatz 2) und den Krankenkassen spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Zahlungstermin mitgeteilt.
(6) 1Im Fall der mehrjährigen Auszahlung des Hilfebetrages (§ 3 Absatz 2 Satz 5) erlässt der GKV-Spitzenverband einen Grundlagenbescheid, mit dem die Krankenkassen jeweils dem Grunde nach zur Zahlung der Umlage verpflichtet werden. 2Der Grundlagenbescheid enthält die Zahlungstermine. 3Die Höhe des zu den Zahlungsterminen fälligen Umlagebetrages wird jeweils unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Aufteilung bestehenden Leistungsfähigkeit festgelegt (§ 13 Absatz 3). 4Die nach Satz 3 festgelegte Umlagehöhe wird den Krankenkassen spätestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Zahlungstermin mitgeteilt. 5Mit dem Grundlagenbescheid kann bereits die erste Teilzahlung geltend gemacht werden. 6Für die erste Teilzahlung gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.
(7) 1Der in den Umlagebescheiden (Absatz 3) festgelegte Finanzierungsplan (Absatz 3 Satz 3) kann sowohl hinsichtlich der Zahlungstermine als auch hinsichtlich der Teilbeträge geändert werden. 2Gleiches gilt für die im Grundlagenbescheid (Absatz 6) festgelegten Zahlungstermine.
(8) 1Die auf die einzelne Krankenkasse entfallende Umlage ist innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Umlagebescheides an den GKV-Spitzenverband zu überweisen. 2Bei Teilzahlungen (Absatz 4 und 5) und bei der mehrjährigen Auszahlung des Hilfebetrages (Absatz 6) ergibt sich die Fälligkeit aus den im Grundlagenbescheid (Absatz 3) angegebenen Zahlungsterminen. 3Bei einer Änderung nach Absatz 7 sind die dann festgelegten Zahlungstermine maßgeblich. 4Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung als erfolgt. 5Nach Ablauf der Zahlungsfrist (Satz 1) bzw. der Zahlungstermine (Satz 2 und 3) ist die Krankenkasse in Verzug. 6Sie hat dem GKV-Spitzenverband dann insbesondere die Kosten zu erstatten, die ihm dadurch entstehen, dass er den nicht bezahlten Anteil an der Umlage zwischenfinanziert, um die fristgerechte Tilgung gegenüber dem Gesundheitsfonds oder die fristgerechte Auszahlung einer finanziellen Hilfe im Fall des Absatz 5 zu gewährleisten. 7Es werden keine Verzugszinsen berechnet.
§ 12 Datengrundlagen
1Der GKV-Spitzenverband kann von den Krankenkassen zum Zwecke der Durchführung der Finanzierung Auskünfte und Nachweise verlangen. 2Sie sind innerhalb von drei Wochen nach schriftlicher Anforderung durch den GKV-Spitzenverband an diesen zu liefern. 3Liegen die Nachweise nicht fristgemäß vor oder sind sie fehlerhaft oder unvollständig, kann der GKV-Spitzenverband die Höhe der Umlageverpflichtung auf Grund verfügbarer oder geschätzter Daten verbindlich festsetzen.
§ 13 Leistungsfähigkeit der Krankenkasse
(1) 1Maßstab für die Leistungsfähigkeit im Sinne einer angemessenen Berücksichtigung bei der Aufteilung der Finanzierung der vorübergehenden finanziellen Hilfen gemäß § 164 Absatz 3 Satz 2 SGB V ist das Finanzvermögen oberhalb der Mindestrücklage von 20 % einer durchschnittlichen Monatsausgabe. 2Es umfasst Betriebsmittel, Rücklagen und Geldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen. 3Mit diesem Vorgehen werden Krankenkassen mit höheren Finanzvermögen im Verhältnis zu einer durchschnittlichen Monatsausgabe stärker an finanziellen Hilfen beteiligt als Krankenkassen mit niedrigeren Finanzvermögen. 4Zugleich sind Krankenkassen, deren Finanzvermögen die Mindestrücklage nicht überschreitet, von der Finanzierung ausgenommen, solange das Finanzierungspotenzial aus Finanzvermögen ausreicht, den Finanzhilfebetrag zu decken.
(2) 1Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Aufteilung der Umlagebeträge gemäß Umlagebescheid maßgeblich. 2Die Aufteilung der Umlagebeträge erfolgt einmal jährlich spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses über die Hilfegewährung. 3Bei der Umlageberechnung wird das Finanzvermögen aus der zum Zeitpunkt der Aufteilung der Umlagebeträge letzten von den Krankenkassen vorgelegten vierteljährlichen Rechnungsergebnissen berücksichtigt. 4Die Höhe der zu berücksichtigenden Mindestrücklage ergibt sich rechnerisch als der 5. Teil der kassenindividuellen durchschnittlichen Monatsausgabe für diesen Berichtszeitraum.
(3) 1Bei einer auf mehrere Jahre verteilten Auszahlung des erforderlichen Hilfebetrages (§ 3 Absatz 2 Satz 5, § 11 Absatz 4) wird die Leistungsfähigkeit der an der Finanzierung beteiligten Krankenkassen zwölf Monate nach der letzten Aufteilung im Sinne des Absatz 1 neu festgestellt. 2Maßgeblich sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Neuaufteilung erfolgt, zuletzt vorgelegt wurden.
(4) Übersteigt der Finanzhilfebetrag eines Jahres das um die Höhe der Mindestrücklagen der Krankenkassen geminderte Finanzvermögen nach Absatz 1, ausgenommen die Mindestrücklage und das Finanzvermögen der bedrohten Krankenkasse, wird der überschießende Betrag nach dem restlichen Finanzvermögen oberhalb von 5 % einer Monatsausgabe aufgeteilt.
§ 14 Berechnung der Umlage
(1) 1Als Grundlage für die Berechnung der Umlagebeträge wird das Finanzvermögen oberhalb der Mindestrücklage von 20 % der durchschnittlichen Monatsausgabe im für die Aufteilung maßgeblichen Berichtszeitraum der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse berücksichtigt. 2Finanzvermögen bis zur Mindestrücklage bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Umlagebetrag wird wie folgt berechnet:
1. Für jede Krankenkasse wird die Höhe der rechnerischen Mindestrücklage nach Absatz 1 ermittelt.
2. 2Für jede Krankenkasse wird der Betrag des Finanzvermögens ermittelt, der die nach Nummer 1 ermittelte Mindestrücklage überschreitet. 3Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 SGB V enthält, werden im Weiteren 20 % des resultierenden Finanzvermögens nach Satz 1 berücksichtigt.
3. 4Der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach § 7 oder § 8 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt.
4. 5Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 2 multipliziert. 6Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit zwei Nachkommastellen festgestellt. 7Es wird kaufmännisch gerundet.
(3) 1Übersteigt der erforderliche Gesamtbetrag der finanziellen Hilfe nach § 7 oder § 8 das kumulierte Finanzierungspotenzial nach Absatz 2 Nummer 2, wird der überschießende Betrag nach dem restlichen Finanzvermögen oberhalb von 5 % einer Monatsausgabe wie folgt aufgeteilt:
1. Der nach Anwendung von Absatz 2 überschießende Betrag wird festgestellt.
2. 2Für jede Krankenkasse wird das nach Anwendung von Absatz 2 verbliebene Finanzvermögen oberhalb von 5 % der kassenindividuellen Monatsausgabe ermittelt.
3. 3Der überschießende Betrag nach Nummer 1 wird durch die Summe der Beträge nach Nummer 2 geteilt. 4Ist der resultierende Faktor größer als 1, wird dieser zur Vermeidung einer Überschuldung der die Umlage finanzierenden Krankenkassen auf 1 beschränkt.
4. 5Der aus Nummer 3 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem Betrag nach Nummer 1 multipliziert. 6Das Ergebnis wird für jede Krankenkasse in Euro mit zwei Nachkommastellen festgestellt. 7Es wird kaufmännisch gerundet.
(4) 1Ein aufgrund der Überforderungsbeschränkung nach Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 resultierender Restbetrag der noch zu finanzierenden Finanzhilfe stellt einen begründeten Ausnahmefall nach § 3 Absatz 2 Satz 5 dar. 2Die Aufteilung des Restbetrages erfolgt zwölf Monate nach der letzten, unvollständigen Aufteilung gemäß der dann nach § 13 Absatz 2 neu festzustellenden Leistungsfähigkeit und nach den Berechnungsvorgaben des § 14. 3Für die Umlagebescheide gilt § 11 Absatz 7.
§ 15 Aus- und Rückzahlungen
(1) Die Auszahlung der nach den §§ 7, 8 und 10 gewährten finanziellen Hilfen ist von der Sicherstellung ihrer Finanzierung und der Erfüllung der weiteren nach dem Hilfegewährungsbescheid auferlegten Auflagen und Bedingungen abhängig.
(2) 1Der Vorstand des GKV-Spitzenverbandes prüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen und entscheidet in Abhängigkeit davon über Auszahlungen und Rückforderungen. 2Näheres regeln die Bestimmungen des Hilfegewährungsbescheids.
(3) 1In dem Rückzahlungsbescheid werden die zurückzuzahlenden Beträge sofort fällig gestellt. 2Verzugszinsen können entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB geltend gemacht werden. 3Von der Hilfe empfangenden Krankenkasse rechtskräftig zurückgezahlte Hilfen werden an die Krankenkassen unverzüglich in dem Verhältnis der Finanzierung zurückgezahlt. 4Dies gilt auch für erlangte Zinszahlungen.
(4) 1Bei einer finanziellen Hilfe in Form eines Darlehens werden die Tilgungsleistungen an die Krankenkassen unverzüglich in dem Verhältnis zurückgezahlt, das sie jeweils an der Finanzierung des Gesamtdarlehensvolumens hatten. 2Gleiches gilt für eventuelle Zinsleistungen der bedrohten Krankenkasse.
Anlage 3 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes
Ermittlung der Sitze und der Stimmgewichtung der Kassenarten im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes
§ 1 Sitzverteilung zwischen den Kassenarten
(1) 1Die Ermittlung der Sitzverteilung im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes erfolgt unter Berücksichtigung der in § 217c SGB V bzw. § 26 Absatz 1 der Satzung genannten Grundsätze, wobei sicherzustellen ist, dass jede Kassenart Vertreter in den Verwaltungsrat entsendet (für paritätisch besetzte Kassenarten mindestens zwei Vertreter, für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Landwirtschaftliche Krankenkasse jeweils ein gemeinsamer Versicherten- und Arbeitgebervertreter). 2Der Begriff „Kassenarten“ bezieht sich im Folgenden auch auf die von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gebildeten Gruppe.
(2) Auszuwählen ist dabei die Sitzverteilung mit den geringsten über alle Kassenarten durchschnittlichen quadrierten Abweichungen zwischen den Versichertenanteilen nach KM 1 und den Sitzanteilen (geringste Varianz).
§ 2 Stimmenverteilung zwischen den Kassenarten
(1) Die Ermittlung der Stimmenverteilung erfolgt unter Berücksichtigung der in § 217c SGB V bzw. § 26 Abs. 2 der Satzung genannten Grundsätze.
(2) Wegen der paritätischen Aufteilung im gesamten Verwaltungsrat wird eine gerade Stimmenanzahl zugrunde gelegt. Die Stimmenzahl wird auf maximal 100 Zählstimmen beschränkt. Es ist sicherzustellen, dass jede Kassenart tatsächlich Stimmen erhält.
(3) Auszuwählen ist die Stimmverteilung mit der geringsten Varianz analog zu § 1 Abs. 2 unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 genannten Vorgaben.
§ 3 Sitzverteilung zwischen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern innerhalb der Kassenarten
(1) Der prozentuale Anteil der Versicherten der paritätisch besetzten Ersatzkassen an den Versicherten der Ersatzkassen insgesamt wird ermittelt und halbiert. Dieser halbierte Anteil wird mit den auf die Ersatzkassen entfallenden Sitzen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. Die übrigen Sitze der Ersatzkassen entfallen auf die Versichertenvertreter.
(2) Für alle anderen Kassenarten wird die auf die jeweilige Kassenart entfallende Gesamtzahl der Sitze jeweils hälftig der Versicherten- und Arbeitgeberseite zugeschrieben.
§ 4 Stimmenverteilung zwischen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern innerhalb der Kassenarten
(1) Der prozentuale Anteil der Versicherten der paritätisch besetzten Ersatzkassen an den Versicherten der Ersatzkassen insgesamt wird ermittelt und halbiert. Dieser halbierte Anteil wird mit den auf die Ersatzkassen entfallenden Stimmen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. Die übrigen Stimmen der Ersatzkassen entfallen auf die Versichertenvertreter.
(2) Die Anzahl der nach Abzug der für die Ersatzkassen ermittelten Arbeitgeberstimmen verbleibenden Arbeitgeberstimmen wird durch die Anzahl der insgesamt für den Verwaltungsrat verbleibenden Stimmen geteilt. Dieser Anteil wird für jede weitere Kassenart mit den jeweils in § 2 ermittelten Stimmen multipliziert und kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet der Arbeitgeberseite zugeschrieben. Die Anzahl der nach Abzug der für die weiteren Kassenarten jeweils ermittelten Arbeitgeberstimmen von den Gesamtstimmen der jeweiligen Kassenart wird der jeweiligen Versichertenseite zugeschrieben.
§ 5 Rechnerische Ermittlung der Stimmgewichte
Nach Festlegung der Sitz- und Stimmverteilung für jede Kassenart nach den §§ 1 und 2 sowie der Aufteilung von Sitzen und Stimmen nach Versicherten- und Arbeitgeberseite nach den §§ 3 und 4 werden die Stimmgewichte als Bruch ermittelt, indem die Anzahl der Stimmen ins Verhältnis zur Anzahl der Sitze gesetzt wird.
Anlage 4 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes
Verfahren zur Teilnahme von Krankenkassen an den Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b Abs. 1 SGB V
§ 1 Abfrage der teilnehmenden Krankenkassen
(1) Der GKV-Spitzenverband befragt schriftlich seine Mitgliedskassen (Krankenkassen), ob sie bereit sind, an Verhandlungen zu Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V teilzunehmen. Krankenkassen, die an Verhandlungen teilnehmen wollen, teilen dies dem GKV-Spitzenverband schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Anfrage mit und benennen eine Kontaktanschrift in ihrem Haus. Ändert sich diese Anschrift, teilen die Krankenkassen dies dem GKV-Spitzenverband unverzüglich und unaufgefordert mit.
(2) Verzichtet eine Krankenkasse auf die Teilnahme an den Verhandlungen, erklärt sie dies gegenüber dem GKV-Spitzenverband schriftlich.
§ 2 Liste der Reihenfolge der Teilnahme von Krankenkassen
(1) Aus der Menge der Krankenkassen, die nach § 1 Abs. 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen, erstellt der GKV-Spitzenverband anhand der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Schritte eine Liste der teilnehmenden Krankenkassen in der Reihenfolge, in der die Krankenkassen an den zukünftigen Verhandlungen teilnehmen werden. Dazu wird zunächst die Reihenfolge der Kassenarten festgelegt (Abs. 2) und anschließend die Reihenfolge der Krankenkassen innerhalb der Kassenart (Abs. 3).
(2) Im ersten Schritt wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Kassenarten der Krankenkassen, die nach § 1 Abs. 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen, an den Verhandlungen teilnehmen. Jede Kassenart nimmt zunächst mindestens einmal an einer Verhandlung teil. Die Kassenarten werden dafür in der Reihenfolge der Zahl ihrer Versicherten laut der zur Zeit der Abfrage gemäß § 1 Abs. 1 aktuellen amtlichen Statistik KM 6 absteigend geordnet. Bei den Versichertenzahlen der jeweiligen Kassenart werden alle Krankenkassen der Kassenart berücksichtigt, unabhängig davon, ob sie nach § 1 Abs. 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen oder nicht. Erklärt von einer Kassenart keine Krankenkasse, dass sie an den Verhandlungen teilnimmt, wird diese Kassenart nicht berücksichtigt. Die Reihenfolge der weiteren Teilnahmen wird nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren basierend auf der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen der Kassenart, unabhängig davon, ob eine Krankenkasse nach § 1 Abs. 1 erklärt hat, an den Verhandlungen teilzunehmen, nach der zur Zeit der Abfrage gemäß § 1 Abs. 1 aktuellen amtlichen Statistik KM 6 bestimmt.
(3) Im nächsten Schritt wird bestimmt, in welcher Reihenfolge die Krankenkassen innerhalb einer Kassenart teilnehmen. Jede Krankenkasse nimmt zunächst mindestens einmal an einer Verhandlung teil. Die Krankenkassen werden dabei in Reihenfolge der Zahl ihrer Versicherten laut der zur Zeit der Abfrage gemäß § 1 Abs. 1 aktuellen amtlichen Statistik KM 6 absteigend geordnet.
Ist die wiederholte Teilnahme der Krankenkassen einer Kassenart erforderlich, ergibt sich die weitere Reihenfolge der Teilnahme nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren basierend auf der Zahl der Versicherten der Krankenkassen laut der zur Zeit der Abfrage gemäß § 1 Absatz 1 aktuellen amtlichen Statistik KM 6.
(4) Die Liste nach Absatz 1 wird für so viele Verhandlungen erstellt, dass alle Krankenkassen, die nach § 1 Abs. 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen, die Gelegenheit zur Teilnahme erhalten. Der GKV-Spitzenverband stellt den Krankenkassen, die nach Absatz 1 erklärt haben, an den Verhandlungen teilzunehmen, die Liste unverzüglich nach ihrer Erstellung schriftlich zur Verfügung.
§ 3 Zuordnung der Verhandlungen
(1) Die Reihenfolge der zuzuordnenden Verhandlungen ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge der nach der Erstellung der Liste nach § 2 Abs. 1 ergangenen Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Nutzenbewertung nach § 35a Abs. 3 SGB V oder der Kündigungen bestehender Vereinbarungen zum Erstattungsbetrag nach § 130b Abs. 1 SGB V.
(2) In der Reihenfolge nach Absatz 1 werden die Verhandlungen jeweils unmittelbar nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Nutzenbewertung nach § 35a SGB V oder der Kündigung einer bestehenden Vereinbarung zum Erstattungsbetrag nach § 130b Abs. 1 SGB V den Krankenkassen in der Reihenfolge der Liste nach § 2 Abs. 1 zugeordnet.
(3) Wird eine Verhandlung nach Zuordnung gemäß Absatz 2 und Bekanntgabe nach § 4 Abs. 1 durch den pharmazeutischen Unternehmer abgebrochen oder gar nicht erst aufgenommen, gilt sie im Rahmen des Zuordnungsverfahrens als stattgefunden.
(4) Ist allen Krankenkassen auf der Liste nach § 2 Abs. 1 einmal eine Verhandlung nach Abs. 2 zugeordnet worden oder stehen auf der Liste nach § 2 Abs. 1 keine weiteren Krankenkassen für die Zuordnung einer Verhandlung mehr zur Verfügung, wird die Abfrage nach § 1 Abs. 1 wiederholt und anschließend eine neue Liste nach § 2 Abs. 1 erstellt. Dabei ist die zur Zeit der erneuten Abfrage nach § 1 Abs. 1 aktuelle amtliche Statistik KM 6 heranzuziehen.
§ 4 Information über die Zuordnung und die Verhandlungstermine
(1) Die Information nach § 3a Abs. 3 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes erfolgt unmittelbar nach Zuordnung gemäß § 3 Abs. 2 an die nach § 1 Abs. 1 angegebene Anschrift.
(2) Nach der Information gemäß § 3a Abs. 3 der Satzung teilt die Krankenkasse dem GKV-Spitzenverband innerhalb von 14 Tagen schriftlich den Namen und die Anschrift der gemäß § 3a Abs. 4 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes zur Verhandlung entsandten Fachkraft und ihres Stellvertreters mit. Die weitere Kommunikation zur Verhandlung führt der GKV-Spitzenverband dann ausschließlich mit der entsandten Fachkraft. Sie wird vom GKV-Spitzenverband rechtzeitig über die Termine für die Vor- und Nachbesprechungen informiert.
(3) Liegt eine Interessenkollision im Sinne des § 3a Abs. 3 oder § 3a Abs. 4 der Satzung des GKV-Spitzenverbandes vor, gilt Abs. 4 Satz 2, 3 und 4 entsprechend.
(4) Verzichtet eine Krankenkasse auf die Teilnahme an der ihr zugeordneten Verhandlung, teilt sie dies dem GKV-Spitzenverband innerhalb einer Woche nach der Information gemäß § 3a Abs. 3 der Satzung mit. Die Teilnahme an weiteren zugeordneten zukünftigen Verhandlungen bleibt durch den Verzicht unberührt. Die verzichtende Krankenkasse kann eine auf der Liste nach § 2 Abs. 1 befindliche andere Krankenkasse derselben Kassenart benennen, der der GKV-Spitzenverband die betreffende Verhandlung zuordnet. Verzichtet die Knappschaft oder die landwirtschaftliche Krankenkasse auf die Teilnahme, können sie eine auf der Liste nach § 2 Abs. 1 befindliche andere Krankenkasse benennen, der der GKV-Spitzenverband die betreffende Verhandlung zuordnet. Die Liste nach § 2 Abs. 1 bleibt im Übrigen unverändert.
Illustration des Verfahrens zur Erstellung der Liste nach § 2 Abs. 1:
Zu § 2 Absatz 1
Hypothetisches Beispiel:
Abfrage bei allen zwölf Kassen aus vier Kassenarten zum 1. Januar 2015 – einige Kassen nehmen nicht teil, Kassenart 4 ist nicht vertreten
Kassenart | Kasse | Teilnahme |
Kassenart 1 | Kasse 1A | ja |
Kassenart 1 | Kasse 1B | ja |
Kassenart 1 | Kasse 1C | nein |
Kassenart 1 | Kasse 1D | ja |
Kassenart 1 | Kasse 1E | ja |
Kassenart 2 | Kasse 2A | ja |
Kassenart 2 | Kasse 2B | ja |
Kassenart 2 | Kasse 2C | nein |
Kassenart 3 | Kasse 3A | ja |
Kassenart 3 | Kasse 3B | ja |
Kassenart 3 | Kasse 3C | nein |
Kassenart 4 | Kasse 4A | nein |
Zu § 2 Abs. 2
Hypothetisches Beispiel:
KM 6 aller zwölf Kassen aus vier Kassenarten zum 1. Juli 2014 – dies ist die aktuelle KM 6 zum Zeitpunkt der Abfrage am 1. Januar 2015
Kassenart | Kasse | Versicherte |
Kassenart 1 | Kasse 1A | 5.000.000 |
Kassenart 1 | Kasse 1B | 3.000.000 |
Kassenart 1 | Kasse 1C | 2.000.000 |
Kassenart 1 | Kasse 1D | 1.000.000 |
Kassenart 1 | Kasse 1E | 500.000 |
Kassenart 1 | 11.500.000 | |
Kassenart 2 | Kasse 2A | 1.500.000 |
Kassenart 2 | Kasse 2B | 2.500.000 |
Kassenart 2 | Kasse 2C | 1.000.000 |
Kassenart 2 | 5.000.000 | |
Kassenart 3 | Kasse 3A | 6.500.000 |
Kassenart 3 | Kasse 3B | 1.000.000 |
Kassenart 3 | Kasse 3C | 750.000 |
Kassenart 3 | 11.250.000 | |
Kassenart 4 | Kasse 4A | 2.000.000 |
Kassenart 4 | 2.000.000 |
Hypothetisches Beispiel:
Versichertenzahl nach KM 6 und Reihenfolge (in Klammern) der erstmaligen Teilnahmen aller grundsätzlich teilnehmenden Kassenarten
Kassenart 1 | Kassenart 2 | Kassenart 3 | Kassenart 4 |
11500000 (1.) | 5000000 (3.) | 11250000 (2.) | – |
Hypothetisches Beispiel:
Versichertenzahl nach KM 6 und Reihenfolge (in Klammern) der weiteren Teilnahmen aller grundsätzlich teilnehmenden Kassenarten nach d’Hondt
Kassenart 1 | Kassenart 2 | Kassenart 3 | |
11.500.000 (1.) | 5.000.000 (3.) | 11.250.000 (2.) | |
:1 | 11.500.000 (4.) | 5.000.000 (8.) | 11.250.000 (5.) |
:2 | 5.750.000 (6.) | 2.500.000 (13.) | 5.625.000 (7.) |
:3 | 3.833.333 (9.) | 1.666.667 (18.) | 3.750.000 (10.) |
:4 | 2.875.000 (11.) | 1.250.000 (21.) | 2.812.500 (12.) |
:5 | 2.300.000 (14.) | 1.000.000 (22.) | 2.250.000 (15.) |
:6 | 1.916.667 (16.) | 833.333 (23.) | 1.875.000 (17.) |
:7 | 1.642.857 (19.) | 714.286 (24.) | 1.607.143 (20.) |
Hypothetisches Beispiel:
Sich nach dem ersten Schritt ergebende Liste der Reihenfolge der Teilnahme nach Kassenarten bei Beschränkung auf 20 Teilnahmen
Teilnahme | Kassenart |
1. | Kassenart 1 |
2. | Kassenart 3 |
3. | Kassenart 2 |
4. | Kassenart 1 |
5. | Kassenart 3 |
6. | Kassenart 1 |
7. | Kassenart 3 |
8. | Kassenart 2 |
9. | Kassenart 1 |
10. | Kassenart 3 |
11. | Kassenart 1 |
12. | Kassenart 3 |
13. | Kassenart 2 |
14. | Kassenart 1 |
15. | Kassenart 3 |
16. | Kassenart 1 |
17. | Kassenart 3 |
18. | Kassenart 2 |
19. | Kassenart 1 |
20. | Kassenart 3 |
Zu § 2 Absatz 3
Hypothetisches Beispiel:
Versichertenzahl nach KM 6 und Reihenfolge (in Klammern) der erstmaligen Teilnahmen der Kassen innerhalb jeweils der grundsätzlich teilnehmenden Kassenarten
Kasse 1A | Kasse 1B | Kasse 1C | Kasse 1D | Kasse 1E |
5.500.000 (1.) | 3.400.000 (2.) | – | 1.100.000 (3.) | 560.000 (4.) |
Kasse 2A | Kasse 2B | Kasse 2C | ||
1.500.000 (2.) | 2.900.000 (1.) | – | ||
Kasse 3A | Kasse 3B | Kasse 3C | ||
6.500.000 (1.) | 1.000.000 (2.) | – |
Hypothetisches Beispiel:
Sich nach der Verteilung der erstmaligen Teilnahmen ergebende Liste der Reihenfolge der Teilnahmen der Kassen
Teilnahme | Kassenart | Kasse |
1. | Kassenart 1 | Kasse 1A |
2. | Kassenart 3 | Kasse 3A |
3. | Kassenart 2 | Kasse 2B |
4. | Kassenart 1 | Kasse 1B |
5. | Kassenart 3 | Kasse 3B |
6. | Kassenart 1 | Kasse 1D |
7. | Kassenart 3 | |
8. | Kassenart 2 | Kasse 2A |
9. | Kassenart 1 | Kasse 1E |
Hypothetisches Beispiel:
Versichertenzahl nach KM 6 und Reihenfolge (in Klammern) der weiteren Teilnahmen der Kassen innerhalb jeweils der grundsätzlich teilnehmenden Kassenarten nach d’Hondt
Kasse 1A | Kasse 1B | Kasse 1C | Kasse 1D | Kasse 1E | |
5.500.000 (1.) | 3.400.000 (2.) | – | 1.100.000 (3.) | 560.000 (4.) | |
:1 | 5.500.000 (5.) | 3.400.000 (6.) | – | 1.100.000 (12.) | 560.000 (19.) |
:2 | 2.750.000 (7.) | 1.700.000 (9.) | – | 550.000 (20.) | 280.000 (23.) |
:3 | 1.833.333 (8.) | 1.133.333 (11.) | – | 366.667 (22.) | 186.667 (26.) |
:4 | 1.375.000 (10.) | 850.000 (15.) | – | 275.000 (24.) | 140.000 (29.) |
:5 | 1.100.000 (12.) | 680.000 (17.) | – | 220.000 (25.) | 112.000 (30.) |
:6 | 916.667 (14.) | 566.667 (18.) | – | 183.333 (27.) | 93.333 (31.) |
:7 | 785.714 (16.) | 485.714 (21.) | – | 157.143 (28.) | 80.000 (32.) |
Kasse 2A | Kasse 2B | Kasse 2C | |||
1.500.000 (2.) | 2.900.000 (1.) | – | |||
:1 | 1.500.000 (4.) | 2.900.000 (3.) | – | ||
:2 | 750.000 (7.) | 1.450.000 (5.) | – | ||
:3 | 500.000 (10.) | 966.667 (6.) | – | ||
:4 | 375.000 (13.) | 725.000 (8.) | – | ||
:5 | 300.000 (14.) | 580.000 (9.) | – | ||
:6 | 250.000 (15.) | 483.333 (11.) | – | ||
:7 | 214.286 (16.) | 414.286 (12.) | – | ||
Kasse 3A | Kasse 3B | Kasse 3C | |||
6.500.000 (1.) | 1.000.000 (2.) | – | |||
:1 | 6.500.000 (3.) | 1.000.000 (9.) | – | ||
:2 | 3.250.000 (4.) | 500.000 (11.) | – | ||
:3 | 2.166.667 (5.) | 333.333 (12.) | – | ||
:4 | 1.625.000 (6.) | 250.000 (13.) | – | ||
:5 | 1.300.000 (7.) | 200.000 (14.) | – | ||
:6 | 1.083.333 (8.) | 166.667 (15.) | – | ||
:7 | 928.571 (10.) | 142.857 (16.) | – |
Hypothetisches Beispiel:
Die sich nach dem zweiten Schritt endgültig ergebende Liste der Reihenfolge der Teilnahmen der Kassen
Teilnahme | Kassenart | Kasse |
1. | Kassenart 1 | Kasse 1A |
2. | Kassenart 3 | Kasse 3A |
3. | Kassenart 2 | Kasse 2B |
4. | Kassenart 1 | Kasse 1B |
5. | Kassenart 3 | Kasse 3B |
6. | Kassenart 1 | Kasse 1D |
7. | Kassenart 3 | Kasse 3A |
8. | Kassenart 2 | Kasse 2A |
9. | Kassenart 1 | Kasse 1E |
10. | Kassenart 3 | Kasse 3A |
11. | Kassenart 1 | Kasse 1A |
12. | Kassenart 3 | Kasse 3A |
13. | Kassenart 2 | Kasse 2B |
14. | Kassenart 1 | Kasse 1B |
15. | Kassenart 3 | Kasse 3A |
16. | Kassenart 1 | Kasse 1A |
17. | Kassenart 3 | Kasse 3A |
18. | Kassenart 2 | Kasse 2A |
19. | Kassenart 1 | Kasse 1B |
20. | Kassenart 3 | Kasse 3A |
Anlage 5 zur Satzung des GKV-Spitzenverbandes
Verfahrensordnung zur Bewertung der Leistungsfähigkeit von Krankenkassen nach § 163 SGB V
1Der GKV-Spitzenverband erlässt auf der Grundlage von § 163 SGB V (in der Fassung des GKV-FKG vom 22. März 2020, BGBl. I S. 604) und § 4b seiner Satzung die Verfahrensordnung zur Bewertung der Leistungsfähigkeit vonKrankenkassen (VOBewLFK). 2Sie dient der Herstellung der erforderlichen Transparenz für die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes.
3Das GKV-FKG bestimmt, dass das vom GKV-Spitzenverband etablierte Modell mit der Berücksichtigung einer Vielzahl von Indikatoren zu einer qualitativen und quantitativen Bewertung heranzuziehen ist, um rechtzeitig potenzielle Haftungsfälle identifizieren und der Aufsichtsbehörde anzeigen zu können. 4Mit der gesetzlichen Festschreibung des gestuften differenzierten Verfahrens soll sichergestellt werden, dass die zuständige Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen einleiten kann.
5Die Landwirtschaftliche Krankenkasse wird von der VOBewLFK nicht erfasst.
§ 1 Dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse
(1) 1Die einschlägige Rechtsprechung definiert Leistungsfähigkeit als die Fähigkeit einer Krankenkasse, mit anderen Krankenkassen vergleichbare Regel- und Mehrleistungen zu gewähren. 2Da Leistungen weit über 90 % gesetzlich geregelt und vorgegeben sind, kommt es zur Einschätzung der Leistungsfähigkeit entscheidend auf die finanzielle Situation einer Krankenkasse an.
(2) 1Eine bestehende Überschuldung und/oder eine dauerhafte Unterschreitung des Rücklagesolls (vgl. § 261 Absatz 1 SGB V) stellen hier maßgebliche Indizien dar. 2Wenn es einer Krankenkasse in einem überschaubaren kurzfristigen Zeitraum nicht gelingt, ihre Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, bzw. hierfür keine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, ist die dauerhafte Leistungsfähigkeit als nicht mehr gegeben anzusehen.
(3) Den Rahmen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit bildet § 77 Absatz 1a SGB IV, wonach bilanzielle Maßstäbe anzusetzen sind, sowie die Beachtung der besonderen rechtlichen Vorgaben für Krankenkassen nach den §§ 242, 259 ff. SGB V.
(4) Die Krankenkassen haben ihre Ausgaben durch Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu bestreiten, können Schwankungen mit der Rücklage ausgleichen und haben die Möglichkeit, einen Zusatzbeitrag zu erheben, sofern die Zuweisungen zur Deckung der Ausgaben und zum Auffüllen der Rücklage nicht ausreichen.
(5) Kann eine Krankenkasse ihre Ausgaben nicht aus Zuweisungen und einem entsprechend notwendigen Zusatzbeitrag bestreiten, muss die Leistungsfähigkeit als bedroht eingestuft werden.
(6) Die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse ist somit als nicht mehr auf Dauer gesichert anzusehen, wenn die Einnahmen auch unter Einsatz der Rücklage die Ausgaben der Krankenkasse auf längere Sicht nicht mehr decken.
§ 2 Frühwarnsystem des GKV-Spitzenverbandes
1Zur erfolgreichen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben mit dem Ziel der Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen gemäß § 163 SGB V bedarf es eines Frühwarnsystems, um insbesondere rechtzeitig potenzielle Haftungsrisiken identifizieren und Maßnahmen zum Erhalt der dauerhaften Leistungsfähigkeit betreffender Krankenkassen einleiten zu können. 2Das bereits etablierte gestufte Frühwarnsystem beim GKV-Spitzenverband wird mit § 163 SGB V gesetzlich festgeschrieben.
§ 3 Stufe 1 des Frühwarnsystems
(1) 1In der ersten Stufe des Frühwarnsystems kommt das Scoring-Modell des GKV-Spitzenverbandes zum Einsatz. 2Es dient auf Basis der zuletzt vorgelegten jährlichen bzw. vierteljährlichen Rechnungsergebnisse der Überprüfung der Finanzlage und Bewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen und ermöglicht eine Identifikation derjenigen Krankenkassen, bei denen vermehrt Anhaltspunkte für eine potenzielle Gefährdung der dauerhaften Leistungsfähigkeit vorliegen und folglich die Leistungsfähigkeit gefährdet ist.
(2) Der im Scoring-Modell des GKV-Spitzenverbandes ermittelte Gefährdungsindex (GI) wird mit Hilfe von verschiedenen Kennzahlen (u. a. Vermögen, Rechnungsergebnis, Liquidität und Versichertenentwicklung) ermittelt, um die nachfolgend benannten Risiken in einer Gesamtbewertung angemessen berücksichtigen zu können:
1. das Überschuldungsrisiko,
2. das Strukturrisiko,
3. das Stabilitätsrisiko,
4. das Liquiditätsrisiko.
(3) 1Für die im Scoring-Modell verwendeten Kennzahlen sind sechs verschiedene Bewertungsschwellen (von 0 bis 5 Punkten) definiert, die mit Bezug zur Risikozuordnung nach Absatz 2 mit unterschiedlichen Gewichtungen berücksichtigt werden. 2Der GI einer Krankenkasse entspricht dem gewichteten Mittelwert der einzelnen Kennzahlenbewertungen (min. = 0 Pkt., max. = 5 Pkt.) für den Berichtszeitraum. 3Der GI hat somit ebenfalls eine Ausprägung zwischen 0,00 bis maximal 5,00.
(4) Aus den Ergebnissen des Scoring-Modells (GI) lassen sich für alle Krankenkassen die nachfolgenden unterschiedlichen Intensitäten von Anhaltspunkten einer potenziellen Gefährdung der dauerhaften Leistungsfähigkeit ableiten:
1. > 0,00 und ≤ 1,25 : (rot) vermehrt,
2. > 1,25 und ≤ 2,50 : (orange) vereinzelt,
3. > 2,50 und ≤ 3,75 : (gelb) kaum,
4. > 3,75 und ≤ 5,00 : (grün) keine.
(5) 1Jede Mitgliedskasse wird über das Bewertungsergebnis ihrer Leistungsfähigkeit in Form eines Ergebnisberichtes gemäß § 163 Absatz 1 Satz 3 SGB V informiert. 2Dieser Bericht enthält neben dem aktuellen Gefährdungsindexwert eine erweiterte Kennzahlenübersicht, die Kennzahlendefinitionen sowie alle notwendigen Parameter, um die Kennzahlenberechnung nachzuvollziehen. 3Der Bericht informiert nicht nur über den aktuellen Berichtszeitraum der vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, sondern auch über die letzten abgeschlossenen Jahresrechnungsergebnisse.
§ 4 Leistungsfähigkeit gefährdet
(1) Krankenkassen mit einem GI ≤ 1,25 (rot) gelten aufgrund der vermehrten Anhaltspunkte in ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit als potenziell gefährdet.
(2) In ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit potenziell gefährdete Krankenkassen werden innerhalb von 14 Tagen nach Feststellung der Ergebnisse vom GKV-Spitzenverband persönlich kontaktiert.
(3) Ziele des „Erstkontaktes“ sind:
1. die Klärung offener Fragen zur aktuellen Finanzsituation der Krankenkasse,
2. die Abfrage zum Umsetzungsstand von Sanierungsmaßnahmen (Sanierungskonzept),
3. der Informationsaustausch zu weiteren geplanten Aktivitäten (Zusatzbeitragssatzanpassungen, Kooperationen, freiwillige Vereinigung ohne und mit Finanzhilfe gemäß § 155 Absatz 3 SGB V etc.),
4. die Erläuterung der Analyse- und Bewertungsergebnisse des GKV-Spitzenverbandes sowie
5. die Abstimmung zum weiteren Vorgehen.
(4) Sofern keine neuen Erkenntnisse aus dem Erstkontakt zu einer günstigeren Bewertung der Leistungsfähigkeit der Krankenkasse führen, erfolgt die Anforderung zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß § 163 Absatz 1 Satz 4und 5 SGB V.
§ 5 Stufe 2 des Frühwarnsystems
(1) Mit der Anforderung zusätzlicher kassenindividueller Informationen und Unterlagen befindet sich das Verfahren in der Stufe 2 des Frühwarnsystems des GKV-Spitzenverbandes.
(2) Aus Gründen der Vereinheitlichung von Anforderungen sowie der Weiterverarbeitungsmöglichkeiten setzt der GKV-Spitzenverband hierfür u. a. auch Musterformulare ein.
(3) Kommt eine Krankenkasse der Verpflichtung zur Bereitstellung der angeforderten Unterlagen und Auskünfte nach § 163 Absatz 1 Satz 4 und 5 SGB V nicht nach, unterrichtet der GKV-Spitzenverband hierüber die zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) Ziel der Stufe 2 ist es, mit den ausschließlich vergangenheitsbezogenen Daten der Stufe 1 und den Analyseergebnissen aus den zusätzlichen Datenanforderungen für das laufende und folgende Geschäftsjahr eine prognostische Einschätzung zur dauerhaften Leistungsfähigkeit der Krankenkasse abgeben zu können.
(5) Ergibt sich für den analysierten prognostischen Zeitraum nach wie vor ein GI P 1,25 (rot), ist die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Krankenkasse als bedroht einzustufen.
§ 6 Dauerhafte Leistungsfähigkeit bedroht
(1) Liegt eine Bedrohung der dauerhaften Leistungsfähigkeit vor, so berät der GKV-Spitzenverband die betreffende Krankenkasse über geeignete Maßnahmen zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit und informiert die zuständige Aufsichtsbehörde über diese Maßnahmen und die Ergebnisse seiner Bewertung der Finanzlage und der dauerhaften Leistungsfähigkeit (§ 163 Absatz 2 Satz 2 SGB V).
(2) Inhaltliche Bestandteile der Beratung nach § 163 Absatz 2 Satz 1 SGB V sind u. a.:
1. Überprüfung im Einsatz befindlicher sowie Empfehlungen zu erforderlichen Führungs- und Steuerungsinstrumenten (Finanzcontrolling, Analysetools, internes Berichtswesen, Benchmarking, Risikomanagement, etc.),
2. Einschätzung und Bewertung vorhandener Erfolgspotenziale und Plausibilisierung der kassenindividuellen Prognosen,
3. Beratung über weitere Handlungsoptionen zur Vermeidung einer drohenden Schließung oder Insolvenz und Aufklärung über hierfür einzuhaltende Termine und Fristen.
(3) Mit Inkrafttreten der Stufe 2 des Frühwarnsystems beginnt auch ein kontinuierliches, kassenindividuell abgestimmtes Beratungsverfahren mit regelmäßigen Gesprächsterminen (mindestens 1 x pro Quartal).
(4) 1Inhaltliche Grundlage der Termine im Beratungsverfahren sind die zwischen dem GKV-Spitzenverband und den betreffenden Krankenkassen vereinbarten Berichtspflichten mit dem Ziel einer engmaschigen Überprüfung der Entwicklung von Finanzlage und Leistungsfähigkeit. 2Hierbei werden neben dem Einsatz eines Standard-Berichtsmasters auch die kassenindividuell zu berichtenden Themen vom GKV-Spitzenverband vorgegeben.
(5) 1Das kontinuierliche Beratungsverfahren endet frühestens nachdem in vier aufeinander folgenden Quartalen der GI einen Wert von 1,25 übersteigt. 2Hierüber entscheidet der GKV-Spitzenverband.
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