Vom 12. November 1992
(BAnz Nr. 16 vom 26.1.1993, S. 514),

zuletzt geändert durch Erlass vom 29. Januar 2019
(BAnz AT 13.02.2019 B2)

§ 1

Auf der Grundlage von § 142 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch wird ein Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen (Rat) gebildet.

Der Rat hat
1. die Entwicklung in der gesundheitlichen Versorgung mit ihren medizinischen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu analysieren,

2. unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und vorhandener Wirtschaftlichkeitsreserven Prioritäten für den Abbau von Versorgungsdefiziten und bestehenden Überversorgungen zu entwickeln,

3. Vorschläge für medizinische und ökonomische Orientierungsdaten vorzulegen sowie

4. Möglichkeiten der Weiterentwicklung des Gesundheitswesens aufzuzeigen.

§ 2

(1) Der Rat erstellt das Gutachten im Abstand von zwei Jahren und leitet es dem Bundesministerium für Gesundheit in der Regel zum 15. April zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt das Gutachten den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes unverzüglich vor.

(2) Anstelle oder ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Gutachten kann das Bundesministerium für Gesundheit den Gegenstand der Gutachten näher bestimmen sowie den Sachverständigenrat mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen.

(3) Die Gutachten des Rates werden durch den Rat veröffentlicht.

§ 3

Der Rat ist an den durch diesen Erlass begründeten Auftrag gebunden und im Übrigen in seiner Tätigkeit unabhängig.

§ 4

(1) Der Rat besteht aus sieben Mitgliedern, die über besondere medizinische, gesundheits-, pflege-, wirtschafts- odersozialwissenschaftliche oder besondere andere wissenschaftliche Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen müssen, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des Sachverständigenrates wesentlich beitragen können.

(2) Die Mitglieder des Rates dürfen weder der Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, noch dem öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, es sei denn als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer oder als Beschäftigte eines wissenschaft­lichen Instituts, angehören. Sie dürfen ferner nicht Repräsentantin oder Repräsentant eines Wirtschaftsunternehmens oder einer Organisation der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sein oder zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Die Mitglieder des Rates sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit ständige oder regelmäßige Tätigkeiten, die sie neben ihrer Tätigkeit als Hochschullehrerin oder  Hochschullehrer entgeltlich ausüben, anzuzeigen. Der jeweilige Auftraggeber/Dienstherr und die Art der Tätigkeit, nicht aber die Höhe des jeweiligen Entgelts sind anzeigepflichtig. Die jeweiligen Tätigkeiten werden auf der Internetseite des Sachverständigenrates im Zusammenhang mit den Lebensläufen der Ratsmitglieder veröffentlicht.

§ 5

(1) Die Mitglieder des Rates werden vom Bundesminister für Gesundheit für die Dauer von in der Regel vier Jahren berufen; die Mitgliedschaft ist auf die Person bezogen. Wiederberufung ist zulässig.

(2) Die Mitglieder können schriftlich mit einer Frist von drei Monaten dem Bundesministerium für Gesundheit gegenüber ihr Ausscheiden aus dem Rat erklären.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit hört den Rat, bevor er neue Mitglieder beruft.

(5) Der Rat schlägt nach geheimer Wahl aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden vor, die vom BMG für die Dauer von zwei Jahren berufen werden.

§ 6

(1) Entscheidungen des Rates werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefällt.

(2) Vertritt eine Minderheit bei der Abfassung der Gutachten nach § 2 eine abweichende Auffassung, so kann sie diese in dem Gutachten zum Ausdruck bringen.

§ 7

(1) Die oder der Vorsitzende vertritt den Rat nach außen. Sie oder er beruft den Rat zu den Sitzungen ein und teilt dabei die Tagesordnung mit.

(2) Auf Wunsch des Bundesministeriums für Gesundheit oder von drei Mitgliedern hat die oder der Vorsitzende den Rat einzuberufen.

(3) Die Beratungen sind nicht öffentlich. Das BMG kann an den Sitzungen des Rates teilnehmen.

§ 8

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann in Abstimmung mit dem Rat weitere Sachverständige beauftragen, an der Begutachtung medizinischer, ökonomischer, gesundheits-, pflege-,sozialwissenschaftlicher und sonstiger wissenschaftlicher Spezialfragen im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Auftrag des Sachverständigenrates mitzuwirken.

(2) Der Rat kann zu einzelnen Beratungsthemen im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Mittel weitere Sachverständige hinzuziehen.

(3) Der Rat kann die für das Gesundheitswesen verantwortlichen Stellen hören.

§ 9

Der Rat kann sich an die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und ihre Verbände sowie die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie weitere Verbände und Institutionen im Gesundheitswesen um Unterstützung wenden.

§ 10

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit stellt dem Rat zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle ist organisatorisch dem im Bundesministerium für Gesundheit federführend zuständigen Referat angegliedert.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle umfassen Geschäftsführung, Sachbearbeitung und Bürosachbearbeitung für den Rat (organisatorisch-administrativer Teil der Geschäftsstelle) sowie die Unterstützung der jeweiligen Ratsmitglieder bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Sachverständigenrates durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die insofern in der Geschäftsstelle als Wissenschaftlicher Stab für den Rat, insbesondere in der Bearbeitung der Gutachtenthemen einer Amtsperiode, tätig sind. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von den amtierenden Mitgliederndes Rates im Einvernehmen mit der Geschäftsstellenleitung ausgewählt und für die Dauer der Berufung des Rates nach § 5 eingestellt, längstens bis zum übernächsten Monat nach Ende der Amtszeit des Rates.

§ 11

Die Mitglieder des Rates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Rat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bezieht sich auch auf Informationen, die dem Rat gegeben und als vertraulich bezeichnet werden.

§ 12

Die Mitglieder des Rates erhalten als Honorar eine feste Vergütung sowie Ersatz ihrer Reisekosten; das Nähere regelt ein Dienstvertrag, der mit jedem einzelnen Ratsmitglied geschlossen wird.


Bonn, den 29. Januar 2019
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn