Stand: Januar 1997
Einführung
Anwendungsbeobachtungen sind ein wichtiges Instrument für die vom Arzneimittelgesetz vorgeschriebenen Berichte über das Arzneimittel nach der Zulassung. Sie sind für die pharmazeutischen Unternehmen unerlässlich, da sie wichtige Informationen zur Nutzen/Risiko-Bewertung des Arzneimittels liefern. Nach § 67 Abs. 6 AMG sind Anwendungsbeobachtungen “Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln”. Diese Bestimmung ist der einzige Hinweis im Arzneimittelgesetz auf Anwendungsbeobachtungen. Im übrigen sind Grenzen und Voraussetzungen einer Anwendungsbeobachtung im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.
Die Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 AMG geben im 5. Abschnitt die Möglichkeit, auch Anwendungsbeobachtungen als wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit bekannter Stoffe heranziehen zu können.
Da die Grenzen zur klinischen Prüfung der Phase IV häufig fließend sind, haben Ausschüsse des BPI ein “Merkblatt für Anwendungsbeobachtungen” erarbeitet, das 1991 erstmals (Pharm. Ind. 53, Nr. 6, 529; 1991) veröffentlicht wurde und in aktualisierter Fassung nachfolgend abgedruckt wird. Es soll den pharmazeutischen Unternehmen eine Hilfestellung bei der Planung und Durchführung von Anwendungsbeobachtungen geben.
Anwendungsbeobachtungen sind ein wichtiges Instrument für die vom Arzneimittelgesetz vorgeschriebenen Berichte über das Arzneimittel nach der Zulassung. Sie sind für die pharmazeutischen Unternehmen unerlässlich, da sie wichtige Informationen zur Nutzen/Risiko-Bewertung des Arzneimittels liefern. Nach § 67 Abs. 6 AMG sind Anwendungsbeobachtungen “Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln”. Diese Bestimmung ist der einzige Hinweis im Arzneimittelgesetz auf Anwendungsbeobachtungen. Im übrigen sind Grenzen und Voraussetzungen einer Anwendungsbeobachtung im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 AMG geben im 5. Abschnitt die Möglichkeit, auch Anwendungsbeobachtungen als wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit bekannter Stoffe heranziehen zu können.
Da die Grenzen zur klinischen Prüfung der Phase IV häufig fließend sind, haben Ausschüsse des BPI ein “Merkblatt für Anwendungsbeobachtungen” erarbeitet, das 1991 erstmals (Pharm. Ind. 53, Nr. 6, 529; 1991) veröffentlicht wurde und in aktualisierter Fassung nachfolgend abgedruckt wird (siehe auch Pharm. Ind. 59, Nr. 1, I/22; 1997).
Es soll den pharmazeutischen Unternehmen eine Hilfestellung bei der Planung und Durchführung von Anwendungsbeobachtungen geben.
1. Nach § 67 Abs. 6 AMG sind Anwendungsbeobachtungen “Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln”. Bei Arzneimitteln, deren Wirkungen und Nebenwirkungen bereits bekannt sind, kann an Stelle klinischer und pharmakologisch-toxikologischer Prüfungen anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial vorgelegt werden (§ 22 Abs. 3 AMG). Die Arzneimittelprüfrichtlinien nach § 26 AMG vom 5. Mai 1995 (BAnz. vom 20. Mai 1995) geben in diesem Zusammenhang im 5. Abschnitt die Möglichkeit, auch Anwendungsbeobachtungen als wissenschaftliches Erkenntnismaterial zur Beurteilung der therapeutischen Wirksamkeit bekannter Stoffe heranziehen zu können. Der erste Abschnitt der Arzneimittelprüfrichtlinien fordert außerdem, dass “Art und Umfang der Prüfungen, die als Voraussetzungen für die Zulassung von den Zulassungsbehörden verlangt werden, auf das unerlässliche Maß zu beschränken (sind)”.
2. Bei Anwendungsbeobachtungen werden ausschließlich Daten gesammelt, die bei der therapeutisch notwendigen Anwendung des Arzneimittels in der routinemäßigen ärztlichen Diagnose und Versorgung von Patienten anfallen. Anwendungsbeobachtungen sind der Kassenärztlichen sowie der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bzw. dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) anzuzeigen. Die Anzeige sollte den Präparatenamen, ggf. die Zulassungs- oder Registernummer und bei Anzeigen von in der Nachzulassung befindlichen Arzneimitteln an das BfArM, die BGA-Eingangsnummer sowie Beginn und voraussichtliches Ende der Anwendungsbeobachtung enthalten.
3. Die Anwendungsbeobachtung ist keine klinische Prüfung, auch keine der Phase IV, da der Einsatz des beobachteten Arzneimittels nicht durch einen Prüfplan bestimmt oder mitbestimmt wird, sondern allein Folge der Behandlungsentscheidung des Arztes ist. Die §§ 40 und 41 AMG finden keine Anwendung, ebensowenig wie § 1 Abs. 4 der Musterberufsordnung der Bundesärztekammer (Beratung durch Ethik-Kommission).
4. Alle Behandlungskosten einschließlich der Kosten für die aus ärztlicher Sicht für einen einzelnen Patienten notwendige Diagnostik unter Beachtung der arzt- und vertragsarztrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Wirtschaftlichkeitsgebotes, werden von den Krankenkassen getragen. Die durch die Dokumentation der Befunde für die Anwendungsbeobachtung verursachten Mehrkosten hat der Auftraggeber der Anwendungsbeobachtung zu tragen. Bei der Vereinbarung eines Honorars für die Dokumentation der Befunde emphielt der BPI die Vorschriften im AKG-Verhaltenskodex, § 17 (Pharma Kodex Band 1, II.4).
5. Eine Aufklärung und Einwilligung der Patienten über den bei jeder ärztlichen Behandlung erforderlichen Umfang hinaus ist nicht notwendig, da der Patient nach der Behandlungsentscheidung seines Arztes die für ihn nötige und erforderliche Behandlung erhält. Außerdem werden ausschließlich anonymisierte Daten zur Auswertung weitergegeben.
6. Die Anwendungsbeobachtung wird nur mit zugelassenen, fiktiv zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln durchgeführt. Es dürfen keine Arzneimittel mit der Kennzeichnung “Zur klinischen Prüfung bestimmt” verwendet werden. Arzneimittelmuster dürfen nur in den engen Grenzen des § 47 Abs. 3 und 4 AMG eingesetzt werden.
7. Kriterien der Anwendungsbeobachtungen sind:
– Prospektiv, d. h. keine retrospektive Auswertung von Patientendaten,
– nicht intervenierend, d. h. keine Behandlungsvorgabe für den Arzt, aber Vorgaben für Art und Umfang der Dokumentation und der Kontrolle,
– strukturiert, d. h. keine unsystematische Einzelfallbeobachtung.
8. Ein Beobachtungsplan ist zu empfehlen und kann folgende Kriterien enthalten:
– Zielsetzung (z. B. Vertiefung der Erkenntnisse über Unbedenklichkeit und/ oder Wirksamkeit im zugelassenen Indikationsgebiet),
– Definition der zu beobachtenden Patientengruppe bzw. Teilgruppen von Patienten,
– Definition der zu dokumentierenden Beobachtungen,
– Beobachtungsdauer pro Patient,
– vorgesehene Gesamtdauer der Anwendungsbeobachtung.
9. Die Verwendung eines Erfassungsbogens je Patient ist zu empfehlen. Die Überprüfung der Erfassungsbögen auf Plausibilität sollte erfolgen.
10. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist der pharmazeutische Unternehmer zur Produktbeobachtung verpflichtet. Nur bei Dokumentation und Auswertung führen Anwendungsbeobachtungen zu wissenschaftlichem Erkenntnisgewinn, der wiederum Grundlage der Zwei- bzw. Fünfjahreserfahrungsberichte (§§ 49 Abs. 6, 31 Abs. 2 AMG) ist.
11. Die in den Anwendungsbeobachtungen bekanntgewordenen Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen mit anderen Mitteln sind entsprechend den Voraussetzungen des § 29 AMG der zuständigen Bundesoberbehörde (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bzw. Paul-Ehrlich-Institut) zu melden.
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