KVHilfsmV
vom 13. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2237),

geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (BGBl. I S. 44)

Aufgrund des § 34 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) wird verordnet:


§ 1 Sächliche Mittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1. Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke

2. Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern)

3. Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten

4. Applikationshilfen für Wärme und Kälte

5. Afterschließbandagen

6. Mundsperrer

7. Penisklemmen

8. Rektophore

9. Hysterophore (Ausnahme: bei inoperablem Gebärmuttervorfall).

§ 2 Sächliche Mittel mit geringem Abgabepreis

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

1. Alkoholtupfer

2. Armtragetücher, Armtragegurte

3. Augenbadewannen

4. Augenklappen

5. Augentropfpipetten

6. Badestrümpfe, auch zum Schutz von Gips- und sonstigen Dauerverbänden

7. Brillenetuis

8. Brusthütchen mit Sauger

9. Druckschutzpolster (Ausnahme: Dekubitusschutzmittel)

10. Einmalhandschuhe (Ausnahmen: sterile Handschuhe zur regelmäßigen Katheterisierung und unsterile Einmalhandschuhe bei Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung)

11. Energieversorgung bei Hörgeräten für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

12. Fingerlinge

13. Fingerschienen

14. Glasstäbchen

15. Gummihandschuhe

16. (weggefallen)

17. Ohrenklappen

18. Salbenpinsel

19. Urinflaschen

20. Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer.

§ 3 Instandsetzungen

Von der Versorgung sind ausgeschlossen:

Instandsetzungen von Brillengestellen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einschließlich Aufarbeitung einer vorhandenen Fassung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

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