AMPreisV
vom 14. November 1980
(BGBl. I S. 2147),

zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 61 vom 14. Dezember 2020, S. 2870)

Einführung

Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 hat der Bun­desminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie und Gesundheit, für Arbeit und Sozialordnung sowie dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine „Arzneimittelpreisverordnung“ erlassen. Sie löst die „Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel“ vom 17. Mai 1977 ab. Die neue Regelung ist am 1. Januar 1981 in Kraft getreten.

Die Verordnung setzt für die im Wiederverkauf abgegebenen apothekenpflichtigen Fertigarzneimittel die Preisspannen der Apotheken und der Tierärzte fest. Gleich­zeitig sind durch sie die Preisspannen des pharmazeutischen Großhandels in die staatliche Preisregelung einbezogen. Die Regelung vom 14. November 1980 sichert – wie die bisherige Verordnung – die Einheitlichkeit der Apothekenverkaufspreise je Produkteinheit verbindlich ab.


Auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit, dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Für Arzneimittel, die im voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt:

1. die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apo­theken oder Tierärzte (§ 2),

2. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf (§§ 3, 6 und 7),

3. die Preisspannen der Tierärzte bei der Abgabe im Wiederverkauf an Tierhalter (§ 10).

(2) Für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt werden und deren Abgabe nach § 43 Abs. 1 und 3 des Arzneimittelgesetzes den Apotheken vorbehalten ist, werden durch diese Verordnung festgelegt:

1. die Preisspannen sowie die Preise für besondere Leistungen der Apotheken (§§ 4 bis 7),

2. die Preisspannen der Tierärzte (§ 10).

(3) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise der Apotheken, wenn es sich um eine Abgabe handelt

1. durch Krankenhausapotheken, soweit es sich nicht um die Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung handelt,

2. an Krankenhäuser und diesen nach § 14 Abs. 8 Satz 2 des Apothekengesetzes gleichgestellte Einrichtungen sowie an Justizvollzugsanstalten und Jugendarrest­anstalten,

3. an die in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 10 des Arzneimittelgesetzes genannten Personen und Einrichtungen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen,

3a. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen im Sinne des § 20 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) bestimmt sind und diese Impfstoffe an Krankenhäuser, Gesundheitsämter und Ärzte abgegeben werden, sofern es sich nicht um die Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen an Ärzte handelt,

4. von Impfstoffen, die zur Anwendung bei allgemeinen, insbesondere behörd­lichen oder betrieblichen Grippevorsorgemaßnahmen bestimmt sind,

5. an Gesundheitsämter für Maßnahmen der Rachitisvorsorge,

6. von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind,

7. von aus Fertigarzneimitteln auf Grund ärztlicher Verordnung entnommenen Teilmengen, soweit deren Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleibt,

8. von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen.

Im Fall von Satz 1 Nr. 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände das Verfahren für die Berechnung der Apothekenabgabepreise für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel mit Apotheken oder deren Verbänden vereinbaren.

(4) Ausgenommen sind die Preisspannen und Preise von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

§ 2 Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 70 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Abs. 3 oder Abs. 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.

(2) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

bis0,84 Euro21,0 Prozent(Spanne 17,4 Prozent)
von0,89 Eurobis1,70 Euro20,0 Prozent(Spanne 16,7 Prozent)
von1,75 Eurobis2,56 Euro19,5 Prozent(Spanne 16,3 Prozent)
von2,64 Eurobis3,65 Euro19,0 Prozent(Spanne 16,0 Prozent)
von3,76 Eurobis6,03 Euro18,5 Prozent(Spanne 15,6 Prozent)
von6,21 Eurobis9,10 Euro18,0 Prozent(Spanne 15,3Prozent)
von10,93 Eurobis44,46 Euro15,0 Prozent(Spanne 13,0 Prozent)
von55,59 Eurobis684,76 Euro 12,0 Prozent (Spanne 10,7 Prozent)
ab684,77 Euro bis1,70 Euro3,0 Prozent zuzüglich 61,63 Euro

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers

von0,85 Eurobis0,88 Euro0,18 Euro,
von1,71 Eurobis1,74 Euro0,34 Euro,
von2,57 Eurobis2,63 Euro0,50 Euro,
von3,66 Eurobis3,75 Euro0,70 Euro,
von6,04 Eurobis6,20 Euro1,12 Euro,
von9,11 Eurobis10,92 Euro1,64 Euro,
von44,47 Eurobis55,58 Euro6,67 Euro.

§ 3 Apothekenzuschläge für Fertigarzneimittel

(1) Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken sind zur Berechnung des Apothekenabgabepreises ein Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes zuzüglich 20 Cent zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Umsatzsteuer zu erheben; bei der Abgabe von saisonalen Grippeimpfstoffen durch die Apotheken an Ärzte sind abweichend ein Zuschlag von 1 Euro je Einzeldosis, höchstens jedoch 75 Euro je Verordnungszeile, sowie die Umsatzsteuer zu erheben. Soweit Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch die Apotheken zur Anwendung bei Tieren abgegeben werden, dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises abweichend von Satz 1 höchstens ein Zuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,10 Euro sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch die Apotheken dürfen zur Berechnung des Apothekenabgabepreises höchstens Zuschläge nach Absatz 3 oder 4 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Der Festzuschlag ist zu erheben

1. auf den Betrag, der sich aus der Zusammenrechnung des bei Belieferung des Großhandels geltenden Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer und des darauf entfallenden Großhandelshöchstzuschlags nach § 2 ergibt,

2. bei Fertigarzneimitteln, die nach § 52b Abs. 2 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes nur vom pharmazeutischen Unternehmer direkt zu beziehen sind, auf den bei Belieferung der Apotheke geltenden Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer; § 2 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

bis1,22 Euro68 Prozent(Spanne 40,4 Prozent)
von1,35 Eurobis3,88 Euro62 Prozent(Spanne 38,3 Prozent)
von4,23 Eurobis7,30 Euro57 Prozent(Spanne 36,3 Prozent)
von8,68 Eurobis12,14 Euro48 Prozent(Spanne 32,4 Prozent)
von13,56 Eurobis19,42 Euro43 Prozent(Spanne 30,1 Prozent)
von22,58 Eurobis29,14 Euro37 Prozent(Spanne 27,0 Prozent)
von35,95 Eurobis543,91 Euro 30 Prozent(Spanne 23,1 Prozent)
ab543,92 Euro 8,263 Prozent zuzüglich 118,24 Euro

(4) Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 3 ist bei einem Betrag

von1,23 Eurobis1,34 Euro0,83 Euro,
von3,89 Eurobis4,22 Euro2,41 Euro,
von7,31 Eurobis8,67 Euro4,16 Euro,
von12,15 Eurobis13,55 Euro5,83 Euro,
von19,43 Eurobis22,57 Euro8,35 Euro,
von29,15 Eurobis35,94 Euro10,78 Euro,

(5) Sofern die abzugebende Menge nicht in der Verschreibung vorgeschrieben oder gesetzlich bestimmt ist, haben die Apotheken, soweit mit den Kostenträgern nichts anderes vereinbart ist, die kleinste im Verkehr befindliche Packung zu berechnen.

(6) Für die erneute Abgabe der an eine Apotheke zurückgegebenen verschreibungs­pflichtigen Fertigarzneimittel durch die Apotheke beträgt der Festzuschlag 5,80 Euro.

§ 4 Apothekenzuschläge für Stoffe

(1) Bei der Abgabe eines Stoffes, der in Apotheken in unverändertem Zustand um­gefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wird, sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoff und erforderliche Verpackung sowie die Umsatz­steuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von dem Apothekeneinkaufspreis der abzugebenden Menge des Stoffes, wobei der Einkaufspreis der üblichen Abpackung maßgebend ist.

(3) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag für die durch diese Verein­barungen erfassten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Festzuschlages nach Absatz 1, so ist der vereinbarte Zuschlag abweichend von Absatz 1 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungsunternehmen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen. Liegt eine Vereinbarung nach Satz 2 nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

§ 5 Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen

(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind

  1. ein Festzuschlag von 90 Prozent auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
  2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
  3. ein Festzuschlag von 8,35 Euro für Zubereitungen nach Abs. 3, die nicht Absatz 6 unterfallen

sowie die Umsatzsteuer zu erheben.

(2) Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist

  1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
  2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarz­neimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.

(3) Der Rezepturzuschlag beträgt für

1. die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen

bis zur Grundmenge von 500 g,

die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von Flüssigkeiten

bis zur Grundmenge von 300 g 3,50 Euro,

2. die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspen­sionen und Emulsionen

bis zur Grundmenge von 200 g,

die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen

bis zur Grundmenge von 300 g 6,00 Euro,

3. die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen

bis zur Grundmenge von 50 Stück,

die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln

bis zur Grundmenge von 12 Stück,

die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung

bis zur Grundmenge von 300 g,

das Zuschmelzen von Ampullen

bis zur Grundmenge von 6 Stück 8,00 Euro.

Für jede über die Grundmenge hinausgehende kleinere bis gleich große Menge erhöht sich der Rezepturzuschlag um jeweils 50 Prozent.

(4) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nr. 1 für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren ­Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt. Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.

(5) Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.

(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag abweichend für parenterale Lösungen von Absatz 1 oder Absatz 3 für

  1. zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro,
  2. Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro,
  3. antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 Euro,
  4. Lösungen mit Schmerzmitteln 51 Euro,
  5. Ernährungslösungen 83 Euro,
  6. Calciumfolinatlösungen 51 Euro,
  7. sonstige Lösungen 70 Euro.

§ 6 Notdienst

Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro ein­schließlich Umsatzsteuer berechnen.

§ 7 Betäubungsmittel und Arzneimittel nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels, dessen Verbleib nach § 1 Abs. 3 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nachzuweisen ist, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln nach § 3a der Arzneimittelverschreibungsverordnung können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 4,26 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.

§ 8 Sonderbeschaffung

Unvermeidbare Telegrammgebühren, Fernsprechgebühren, Porti, Zölle und andere Kosten der Beschaffung von Arzneimitteln, die üblicherweise weder in Apotheken noch im Großhandel vorrätig gehalten werden, können die Apotheken mit Zustimmung des Kostenträgers gesondert berechnen.

§ 9 Angaben auf der Verschreibung

Auf der Verschreibung sind von den Apotheken einzeln anzugeben

  1. bei Fertigarzneimitteln der Apothekenabgabepreis, zusätzlich berechnete Be­träge­ und die Summe der Einzelbeträge,
  2. bei Arzneimitteln, die in Apotheken hergestellt werden, außerdem die Einzelbeträge des Apothekenabgabepreises,
  3. bei einem Betrag nach § 6 auch die Zeit der Inanspruchnahme.

§ 10 Zuschläge der Tierärzte

(1) Bei der Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte an Tierhalter dürfen höchs­tens Zuschläge entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 bis 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden.

(2) Liegt der für den Zuschlag entsprechend § 3 Abs. 2 maßgebliche Betrag über 51,13 Euro, so sind für den 51,13 Euro übersteigenden Betrag folgende Zuschläge zu erheben:

von 51,13 Eurobis127,82 Eurohöchstens 25 Prozent,
von mehr als127,82 Euro127,82 Euro höchstens 20 Prozent.

§ 11 Preise in besonderen Fällen

Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln in den Fällen des § 78 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes wird bei Anwendung dieser Verordnung der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers durch den Länderabgabepreis ersetzt. Bei Abgabe von Stoffen oder Zubereitungen ist zur Berechnung des Apothekeneinkaufspreises sowie bei Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 4 ebenfalls der Länderabgabepreis zugrunde zu legen. Abweichend von § 4 Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und 5 können auch die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten Verbände der Apotheker mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden Vereinbarungen über die Apothekeneinkaufspreise und Zuschläge treffen.

§ 12 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel vom 17. Mai 1977 (BGBl. I S. 789),
  2. die Vorschriften der Deutschen Arzneitaxe vom 1. Januar 1936 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2121-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sie nicht bereits durch die Verordnung über Preisspannen für Fertigarzneimittel aufgehoben worden sind,
  3. § 8 Abs. 1 der Gebührenordnung für Tierärzte vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1520), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juli 1977 (BGBl. I S. 1341).

Bonn, den 14. November 1980

Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff

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