Die Verordnung trat am 27. Oktober 2017 in Kraft. Sie gilt gemäß Artikel 9 ab dem 27. Oktober 2022.
Vom 2. Juni 2017
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
(ABl. L259 vom 7.10.2017, S. 2)
Die Europäische Kommission –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission*), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, c und d,
*) ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.
in Erwägung nachstehender Gründe:
hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden folgende besondere Anforderungen an Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung festgelegt:
a) Anforderungen an die Zusammensetzung;
b) Anforderungen an Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung;
c) Meldeanforderungen in Bezug auf das Inverkehrbringen des Erzeugnisses.
Artikel 2 Inverkehrbringen
1.Die Produktbezeichnung, unter der von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 erfasste Lebensmittel verkauft werden, lautet „Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung“.
2.Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 3 Anforderungen an die Zusammensetzung
1.Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung müssen die in Anhang I festgelegten Zusammensetzungsanforderungen unter Berücksichtigung der Spezifikationen in Anhang II erfüllen.
2.Die in Anhang I festgelegten Zusammensetzungsanforderungen gelten für gebrauchsfertige Lebensmittel, die als solche oder nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers vermarktet werden.
3.Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen andere Zutaten als die in Anhang I aufgeführten Stoffe nur dann enthalten, wenn ihre Eignung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten nachgewiesen wurde.
Artikel 4 Besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen
1. Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten verpflichtenden Angaben sind bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung zusätzlich folgende Angaben verpflichtend:
a) ein Hinweis, dass das Erzeugnis ausschließlich für gesunde übergewichtige oder fettleibige Erwachsene bestimmt ist, die ihr Gewicht verringern möchten;
b) ein Hinweis, dass das Erzeugnis von Schwangeren oder Stillenden, von Jugendlichen oder von Personen mit Gesundheitsbeschwerden nicht ohne den Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollte;
c) ein Hinweis auf die Bedeutung einer ausreichenden täglichen Flüssigkeitszufuhr;
d) ein Hinweis, dass das Erzeugnis bei Verzehr gemäß Gebrauchsanweisung eine Versorgung mit ausreichenden täglichen Mengen an allen essenziellen Nährstoffen gewährleistet;
e) ein Hinweis, dass das Erzeugnis von gesunden übergewichtigen oder fettleibigen Erwachsenen nicht länger als acht Wochen oder wiederholt über kürzere Zeiträume als acht Wochen ohne den Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe verzehrt werden sollte;
f) erforderlichenfalls Anweisungen zur richtigen Zubereitung sowie ein Hinweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung;
g) falls ein Erzeugnis bei Verzehr gemäß Herstelleranweisung zu einer täglichen Aufnahme von Polyolen in Höhe von mehr als 20 g pro Tag führt, ein Hinweis, dass das Lebensmittel abführend wirken kann;
h) falls dem Erzeugnis keine Ballaststoffe zugesetzt wurden, ein Hinweis, dass der Rat eines/einer Angehörigen der Gesundheitsberufe dazu einzuholen ist, ob dem Erzeugnis Ballaststoffe zugesetzt werden können.
2. Die unter Absatz 1 aufgeführten verpflichtenden Angaben müssen auf der Verpackung oder dem darauf angebrachten Etikett so erscheinen, dass sie die Anforderungen in Artikel 13 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
3. Kennzeichnung, Aufmachung und Bewerbung von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung dürfen nicht auf das Tempo oder den Umfang der Gewichtsverringerung Bezug nehmen, die durch den Verzehr der Erzeugnisse bewirkt werden kann.
Artikel 5 Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration
1. Neben den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen. Außerdem muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.
2. Neben den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:
a) die Menge an Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten;
b) die Menge der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgeführten Stoffe, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;
c) die Menge der dem Erzeugnis gemäß Artikel 3 Absatz 3 zugesetzten Stoffe.
3. Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht auf der Kennzeichnung wiederholt werden.
4. Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verpflichtend, unabhängig von der Größe der größten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses.
5. Alle in der Nährstoffdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die Anforderungen der Artikel 31 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
6. Abweichend von Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind der Brennwert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion und/oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers anzugeben. Soweit angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels beim Verkauf gemacht werden.
7. Abweichend von Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen der Brennwert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen in Anhang XIII der genannten Verordnung angegeben werden.
8. Die Angaben in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind. Angaben, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen. Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: „Salz: X g (davon Natrium: Y mg)“.
9. Der Hinweis „sehr kalorienarme Ernährung“ darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verwendet werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3 360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.
10. Der Hinweis „kalorienarme Ernährung“ darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gegeben werden, sofern der Energiegehalt der Erzeugnisse bei 3 360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) bis 5 040 kJ/Tag (1 200 kcal/Tag) liegt.
Artikel 6 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben
1. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung sind nicht zulässig.
2. Abweichend von Absatz 1 darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die nährwertbezogene Angabe „Zusatz von Ballaststoffen“ verwendet werden, sofern der Ballaststoffgehalt des Erzeugnisses nicht weniger als 10 g beträgt.
Artikel 7 Meldung
Werden Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung in Verkehr gebracht, so übermittelt der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, die Angaben, die auf dem Etikett erscheinen, indem er ihr ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts übermittelt, sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um sich von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überzeugen, es sei denn, ein Mitgliedstaat befreit den Lebensmittelunternehmer im Rahmen einer nationalen Regelung, die eine effiziente amtliche Überwachung des betreffenden Erzeugnisses gewährleistet, von dieser Verpflichtung.
Artikel 8 Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/8/EG
Bezugnahmen auf die Richtlinie 96/8/EG in anderen Rechtsakten gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 27. Oktober 2022.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Anhang I
Anforderungen an die Zusammensetzung gemäß Artikel 3
Anhang II
Anforderungsschema für Aminosäuren
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