Verordnung (EU) 2022/839
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2022
zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden 
(Abl. L 148 vom 31.5.2022, S. 6)


Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses*),

*)Stellungnahme vom 23. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren**),

**)Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2022.

Erwägungsgründe der Verordnung (EU) 2022/839
(ABl. L 148 vom 31.05.2022, S. 6)

haben folgende Verordnung erlassen:


Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „Tierarzneimittel“ ein Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/6;

2. „Kennzeichnung“ die Kennzeichnung im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/6;

3. „Packungsbeilage“ eine Packungsbeilage im Sinne des Artikels 4 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2019/6;

4. „Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 4 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2019/6.

Artikel 2
Übergangsbestimmungen

Tierarzneimittel, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden und den Artikeln 58 bis 64 der Richtlinie 2001/82/EG in der am 27. Januar 2022geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 29. Januar 2027in Verkehr gebracht werden, auch wenn ihre Kennzeichnung und, sofern zutreffend, ihre Packungsbeilage nicht den Artikeln 10 bis 16 der Verordnung (EU) 2019/6 entsprechen.

Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Unionin Kraft. Sie gilt ab dem 28. Januar 2022.