In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2010
(BGBl. I S. 331),

zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
nach dem Arzneimittelgesetz vom 9. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3538)

Die Kostenverordnung wird gemäß Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 35 vom 22. Juli 2016, S. 1668) am 1. Oktober 2021 aufgehoben.

— Der Gesetzestext steht nur zur eventuellen Recherche zur Verfügung —



Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1671) wird nachstehend der Wortlaut der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz in der seit dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1. die Fassung der Bekanntmachtung der Verordnung vom 4. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4017),

2. den am 24. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli 2005 (BGBl. I S. 2175),

3. den am 13. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2807),

4. den am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.

§ 1

(1) Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für seine Entscheidungen über die Zulassung eines Arzneimittels, über die Genehmigung einer Gewebezubereitung oder eines Arzneimittels für neuartige Therapien, über die Freigabe von Chargen sowie für andere individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Arzneimittelgesetz Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.